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Assessments

AUSTRIA: Country Assessment Report

Einleitung:

 Der hier vorliegende Bericht ist Teil des Projekts „Separated Children in Europa Programme".

 

Das Separated Children in Europe Programme ist eine gemeinsame Initiative einer Reihe von Mitgliedern der International Save the Children Alliance in Europa und dem UNHCR (Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen). Das Programm beruht auf den sich ergänzenden Mandaten und Tätigkeitsfeldern und Erfahrungen der beiden Organisationen. Ebenso sind zahlreiche NGOs in die Durchführung des Projekts miteinbezogen und zeichnen für die jeweiligen Länderberichte verantwortlich. Für Österreich, hat die asylkoordination österreich diese Aufgabe übernommen.

Das Ziel des Programmes besteht in der Wahrnehmung der Rechte und in der Sicherstellung des Wohls der unbegleiteten Kinder und Jugendlichen, die nach Europa gekommen sind, oder im Zuge der Migration Europa durchqueren. Dieses Ziel soll durch eine gemeinsame Politik und eine Verpflichtung zu besten Praktiken auf nationaler und internationaler Ebene erreicht werden. Ein Teil des Programms besteht in der Bildung von Partnerschaften mit Organisationen, die im Bereich der Betreuung unbegleiteter Kinder in europäischen Ländern tätig sind.

Der vorliegende Bericht gliedert sich in zwei Teile:

Der erste Teil ist eine detaillierte Zusammenstellung der in Österreich gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen. Er reflektiert die Auswirkungen der Gesetze auf die Situation der Flüchtlingskinder und vergleicht diese mit den im „Statements of Good Pracice" aufgestellten Forderungen. Ebenso werden notwendige Veränderungsansätze herausgearbeitet und diskutiert.

Die politische Landschaft Österreichs ist durch ein föderalistisches System geprägt. Dieses hat zur Folge, daß sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Lebensbedingungen von Kinderflüchtlingen in Österreich von Bundesland zu Bundesland beträchtlich unterscheiden. Aus diesem Grund ist eine vollständige Beantwortung der vom SCE Programm vorgegebenen Fragestellungen in dieser Arbeit nicht möglich. Ebenso erschweren die in den Gesetzestexten angelegten Behördenspielräume eine erschöpfende Darstellung.

Um ein breites Spektrum an Informationen berücksichtigen zu können, wurden Interviews und Gespräche mit zahlreichen ExpertInnen geführt. Die befragten Personen waren: Georg Bürstmayr (Rechtsanwalt in der Vertretung von UMF), Gerhard Wallner (Jugendwohlfahrtsträger Wien; Leiter des Kompetenzzentrums für UMF), Ulrike Wintersberger (Stellvertretende Leiterin des Unabhängigen Bundesasylsenats), Wolfgang Taucher (Leiter des Bundesasylamtes), Anny Knapp (Obfrau asylkoordination österreich), Sabine Racketseder (UNHCR), Marion Kremla (Flüchtlings- und Deserteursberatung), Franz Deix (ICRC Central Tracing Agency) und Kornelia Pivkovic (Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels).

 

Der zweite Teil ist eine deutsche Übersetzung des „Statements of Good Pracice" und soll die Zielvorstellungen des „Separated Children in Europa Programmes" vermitteln.

 

Bericht erstellt von:

Heinz Fronek

asylkoordination österreich

 

SEPARATED CHILDREN IN EUROPE PROGRAMME *

 

Definition des Begriffes „unbegleitete Kinder" *

 

1. Zugang zum Hoheitsgebiet *

 

2. Identifizierung / Feststellung der Identität *

 

3. BESTELLUNG / Ernennung eines Vormundes oder Beraters *

 

4. Registrierung und Erfassung / Dokumentation *

 

5. Altersbestimmung/-feststellung, ALTERSEINSCHÄTZUNG *

 

6. HAFT *

 

7. Recht auf Mitwirkung *

 

8. SUCHE NACH FAMILIENANGEHÖRIGEN UND KONTAKTAUFNAHME *

 

9. FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG IN EINEM EUROPÄISCHEN LAND *

 

10. VORLÄUFIGE BETREUUNG – GESUNDHEITLICHE BETREUUNG – AUS- UND BERUFSBILDUNGVorläufige Betreuung *

 

11. Feststellung des Flüchtlingsstatus / der Flüchtlingseigenschaft *

 

12. LANGFRISTIGE, DAUERHAFTE LÖSUNGEN *

 

Datenerfassung *

 

Internationale Rechtsakte *

 

Europäische Union *

 

Europarat *

 

Politische Ebene – Unterstützung im Hinblick auf eine Veränderung der Lage *

 

SEPARATED CHILDREN IN EUROPE PROGRAMME

Fragebogen zur Länderbewertung

LAND:

Österreich

 

BEWERTUNGSZEITRAUM:

1997 bis 1999

 

BEFRAGTE PERSON(EN):

Mag. Heinz Fronek asylkoordination österreich

 

INSTITUTIONEN / EINZELPERSONEN, DIE VOM O. G. BEFRAGTEN ZWECKS DATENERHEBUNG KONTAKTIERT WURDEN:

Helmut Sax Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte

Georg Bürstmayr Rechtsanwalt in der Vertretung von UMF

Gerhard Wallner Jugendwohlfahrtsträger Wien (Leiter des Kompetenzzentrums für UMF)

Ulrike Wintersberger Stellvertretende Leiterin des Unabhängigen Bundesasylsenats

Wolfgang Taucher Leiter des Bundesasylamtes

Anny Knapp Obfrau asylkoordination österreich

Sabine Racketseder UNHCR

Marion Kremla Deserteurs- und Flüchtlingsberatung

Franz Deix ICRC Central Tracing Agency

Kornelia Pivkovic Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels

 

UNTERLAGEN, AUF DIE DER BEFRAGTE ZURÜCKGEGRIFFEN bzw. BEZUG GENOMMEN HAT:

Studie: Die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Österreich. Hg. unicef und asylkoordination österreich, Wien, September 1998

Statistiken des Bundesministeriums für Inneres

Parlamentarische Anfragebeantwortungen

Definition des Begriffes „unbegleitete Kinder" (SGP: A 2.1)

Bitte fügen Sie Details zu der in Ihrem Land verwendeten Definition an. Unterschiedliche Institutionen verwenden möglicherweise unterschiedliche Definitionen. Bitte machen Sie hierzu nähere Angaben.

Es gibt keine eindeutige gesetzliche Festschreibung des Terminus „unbegleitete Kinder". Die Volljährigkeit und damit die verfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit ergibt sich gemäß des internationalen Privatrechts aus den gesetzlichen Regelungen des Heimatstaates. Das heißt, daß die Volljährigkeit im Regelfall mit vollendetem 18 Lebensjahr eintritt. Spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit werden die Jugendlichen auch aus Einrichtungen des Jugendwohlfahrtsträgers entlassen. Zu diesem Grundsatz bestehen im österreichischen Fremden- und Asylrecht allerdings zwei wesentliche Ausnahmen:

- Im fremdenrechtlichen Verfahren sind Minderjährige, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, handlungsfähig.

- Im Bereich des Asylrechts sind Fremde, die das 19.Lebensjahr vollendet haben, generell handlungsfähig, unabhängig davon, ob sie nach den Gesetzen ihres Heimatlandes noch minderjährig oder nicht.

Die, dieser Beantwortung zugrundeliegende Definition ist:

„Unbegleitete Kinder und Jugendliche" sind Kinder und Jugendliche, die das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden, und von beiden Elternteilen getrennt sind und nicht von einem Erwachsenen betreut werden, dem die Betreuung des Kindes durch Gesetz oder Gewohnheit obliegt.

 

Gelten Kinder, die von Geschwistern im Alter von über 18 Jahren begleitet sind, als unbegleitete Kinder? Bitte nehmen Sie Bezug auf Anhang II der UNHCR-Richtlinien von 1997.

Kinder, die von Geschwistern im Alter von über 18 Jahren begleitet sind, gelten in Österreich als unbegleitete Kinder. Es kann aber vom Pfegschaftsgericht die Vormundschaft an volljährige Geschwister übertragen werden. Die Volljährigkeit bezieht sich dabei auf die im Herkunftsstaaat üblichen Altersgrenzen.

Bitte nehmen Sie Bezug auf Anhang II der UNHCR-Richtlinien von 1997.

Da die Vormundschaft im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens übertragen wird, ist eine Überprüfung sowohl der grundsätzlichen Fähigkeit zur Übernahme der Vormundschaft beim volljährigen Bruder/der volljährigen Schwester vorgesehen als auch die Berücksichtigung der familiären Beziehung.

In welchem Maße entsprechen diese dem Statement?

Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Erreichens der Handlungsfähigkeit entsprechen nicht den im Statement gewünschten Zielsetzungen.

Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Eine dringend notwendige Änderung besteht darin, das Alter für die Handlungsfähigkeit im fremdenpolizeilichen Verfahren mit dem im Asylverfahren gleichzusetzen. Das höhere Schutzalter im Asylverfahren wird als durchaus positiv beurteilt. Demnach sollte sich die Unterstützung des Jugendwohlfahrtsträgers sowohl betreffend die Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren als auch die Unterbringung an dieser Altersgrenze orientieren.

Es ist vorgesehen, die Altersgrenze zur Erreichung der Volljährigkeit (auch von österreichischen Jugendlichen) an die international üblichen 18 Jahre anzugleichen. Dies würde in der Folge auch das Absenken des Vertretungsalter im Asylverfahren zur Folge haben.

1. Zugang zum Hoheitsgebiet (SGP:C1)

1.a) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Grundsätzlich sind im FrG 1997, die allgemeinen Bestimmungen, welche die Einreise nach sowie den Aufenthalt in Österreich regeln, normiert.

Darüberhinaus regelt §17 des AsylG 1997 wie mit Personen welche an der Grenze einen Asylantrag stellen, umzugehen ist.. Unterschieden wird hierbei zwischen der Einreise über einen Flugplatz (Abs. 1) oder an einer Grenzübergangsstelle (Abs. 2ff).

§ 17. (1) Fremden, die - nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention) aus dem Herkunftsstaat - anläßlich der an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind dem Bundesasylamt vorzuführen, es sei denn, sie verfügten über einen Aufenthaltstitel oder ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Fremde, die sonst anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind - sofern die Einreise nicht nach dem 2. Hauptstück des Fremdengesetzes gestattet werden kann - zurückzuweisen und darauf hinzuweisen, daß sie die Möglichkeit haben, entweder im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor Verfolgung zu suchen oder den Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu stellen. Verlangen diese Fremden jedoch den Asylantrag an der Grenze zu stellen, so sind sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß in diesem Falle in die Entscheidung über ihre Einreise die Asylbehörden eingebunden werden und daß sie die Entscheidung im Ausland abzuwarten hätten. Für den Asylantrag ist ihnen in diesen Fällen von der Grenzkontrollbehörde ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular (§ 16 Abs. 2) auszuhändigen.

In der Praxis hat sich herausgestellt, daß Flüchtlinge nur in ganz wenigen Einzelfällen (ca. 100 Personen in mehr als 1 ½ Jahren) den Asylantrag bereits an einer Grenzkontrollstelle (Asylg. §17 Abs.2) einbringen. Dem Leiter des Bundesasylamtes ist seit dem Inkrafttreten der Regelung nur ein einziger Fall bekannt, wo ein Minderjähriger am Grenzposten einen Asylantrag eingebracht hat. Diesem wurde in der Folge die Einreise gestattet. Es ist in diesen Fällen nicht vorgesehen, daß die Jugendlichen für dieses Formularverfahren einen Rechtsvertreter vom Jugendwohlfahrtsträger bereitgestellt bekommen.

In der Regel überqueren Flüchtlinge, die auf dem Landweg nach Österreich kommen, die Grenze auf illegalem Weg und stellen erst im Landesinneren den Antrag auf Asyl. Durch die massive Grenzüberwachung an der österreichischen EU-Außengrenze, vor allem der burgenländisch-ungarischen Grenze, werden Asylwerber häufig nach dem Grenzübertritt aufgegriffen. Zwischen Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen wird in der Behandlung kein Unterschied gemacht.

Wenn sie nicht sofort zurückgewiesen werden, kommen sie in eine Grenzbezirksstelle, die hauptsächlich im Burgenland in jedem Bezirk für die Anhaltung zur Verfügung stehen. Hier werden sie fremdenpolizeilich behandelt und haben nun zumindest theoretisch die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Die maximale Verweildauer in diesen Grenzbezirksstellen darf 48 Stunden nicht überschreiten. In der Regel werden die Aufgegriffenen bereits am nächsten Tag den ungarischen Behörden übergeben. Die Aufnahmekapazitäten der sieben burgenländischen Sammelstellen betragen zwischen 22 und 6 Plätzen.

In diesen bewachten Unterkünften aus gibt es für die Flüchtlinge keinen Kontakt zur Außenwelt. Dieser ist offensichtlich auch nicht erwünscht. In dieser Phase ist auch für die Jugendlichen keine Kontaktaufnahme mit einem Vertreter des Amtes für Jugend und Familie möglich. Über die Zahl der unbegleiteten Kinder und Jugendlichen, die in dieser rechtlichen Grauzone verschwinden, gibt es keine Informationen.

Nur sehr wenige Asylanträge werden von den Grenzbezirksstellen an das Bundesasylamt weitergeleitet, einige NGOs vermuten daher, daß mündlich eingebrachte Asylanträge nicht weitergeleitet werden. In einigen Fällen kann die zunächst erfolglos versuchte Antragsstellung dokumentiert werden. So gab ein minderjähriger Asylwerber, der am 10.3.1998 in Österreich eingereist war, bei der Einvernahme am Bundesasylamt folgende Aussage zu Protokoll:

Bei meiner Festnahme habe ich gegenüber den Beamten in englischer Sprache erklärt, daß ich einen Asylantrag stellen und einen Anwalt haben möchte. Es wurde dann am 11.3.1998 versucht, mich nach Ungarn zurückzuschieben. Erst nachdem mich und die anderen Personen die ungarischen Beamten gefragt haben, ob wir in Österreich einen Asylantrag gestellt haben und wir dies bejahten, wurde die Übernahme verweigert.

Das FRG nennt sogenannte verfahrensfreie Maßnahmen zur Außerlandesbringung eines Fremden, und zwar die Zurückweisung (§ 52 FRG) und die Zurückschiebung (§ 55 FRG). Bei der Zurückweisung wird eine Person entweder ohne gültige Einreisedokumente oder mit bestehendem Aufenthaltsverbot beim Grenzübertritt angehalten und sofort zurückgeschickt. Eine Zurückschiebung ist binnen sieben Tagen nach dem Grenzübertritt möglich, wenn dieser illegal erfolgt ist. Beiden Maßnahmen ist gemeinsam, daß vor Setzung der Maßnahme keine Bescheiderlassung nötig ist, die befaßte Behörde sofort handeln kann und kein effektiver Rechtsschutz gegeben ist..

Bei der Einreise über den Flughafen wird der Jugedwohlfahrtsträger von Beginn an in das Verfahren miteinbezogen. In einem ersten Sondierungsgespräch prüft das Bundesasylamt, ob eine Einreise ohne vorheriges Flughafenverfahren ermöglicht wird. Im Flughafenverfahren wird überprüft ob eine Einreise nach Österreich zur Asylantragsstellung zulässig ist.

With the entry into force of the new Asylum Law on 1 January 1998 an airport procedure involving UNHCR was established. According to Art 39 (3) of the 1997 Asylum Law applications from asylum seekers arriving via an airport may not be dismissed as being manifestly unfounded or rejected by reason of existing protection in a safe third country except with the consent of UNHCR.

In 1998 no UAM was among the cases which were referred to UNHCR for its consent. During the first 9 month of 1999 UNHCR was asked in six cases concerning UAM for its consent. In two of the cases UNHCR gave its consent to reject the asylum applications as manifestly unfounded, in two cases it did not give its consent. In one of the other two cases the asylum seeker withdraw its asylum application before a decision by UNHCR had been taken, and in one case the asylum seeker disappeared from the airport zone before a decision had been taken.

 

1.b) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Der Zugang zum Hoheitsgebiet entspricht in Österreich keinesfalls dem Statement. Weder der Zutritt zum Hoheitsgebiet ist gesichert, noch nehmen die Formularverfahren an der Grenze auf minderjährige Flüchtlinge Rücksicht. Die Anhaltung von Personen, die nach dem illegalen Grenzübertritt aufgegriffen werden, und in Grenzbezirksstellen ohne Zugang von Rechtsberatern und NGOs angehalten werden ist inakzeptabel.

Relativ positiv kann nur die Einreise über den Flughafen bewertet werden, da in diesen Fällen sowohl eine rechtliche Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger sichergestellt ist als auch der UNHCR in das Verfahren miteinbezogen ist.

 

1.c) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Für UMF ist zu fordern, daß sofort nach dem erfolgten Aufgriff das örtlich zuständige Amt für Jugend und Familie eingeschalten werden muß, welches umgehend eine Überstellung in eine noch zu schaffende Erstaufnahmeeinrichtung (Clearingstelle) zu veranlassen hat.

 

1.d).Bitte geben Sie auch an, ob es in Ihrem Land Gesetze gibt, die eine „Haftung seitens des Beförderer" vorsehen, gemäß welcher den Flug-, Eisenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften eine Strafgebühr auferlegt werden kann, wenn sie Personen ins Land befördern, die keine ordentlichen Papiere besitzen. Gelten diese Gesetze bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren?

Im Fremdengesetz § 53 Abs 2 ist die Verantwortlichkeit von Transportunternehmen festgeschrieben.

§53 (2) Fremde, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug , mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben. Wer die Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten deren unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.

Für Kinder und Jugendliche gibt es keine Sonderbestimmungen.

 

Menschenhandel (SGP:C1.2)

1.e) Haben Sie Kenntnis von Kindern, die zum Zweck der Ausbeutung im Zuge von Menschenhandel in Ihr Land gebracht wurden? Bitte führen Sie ggf. kurz ein Beispiel / Beispiele an, und nennen Sie wenn möglich das Herkunftsland und um welche Art von Menschenhandel es sich handelt. Bitte erwähnen Sie auch Beispiele von asylsuchenden Kindern, deren Reisestrecke sich mit Menschenhandels-Routen deckte.

Es ist schwierig zu diesem Punkt präzise Informationen zu bekommen. Einige Einzelfälle über nach Österreich verkaufte minderjährige Mädchen sind bekannt. Mindestens vier Minderjährige Flüchtlinge sind in Wien nach Angaben der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels in den letzten 1 ½ Jahren Opfer von Frauenhandel geworden. Der Verein wurde in diesen Fällen von der Fremdenpolizei eingeschaltet. Gemeinsam mit dem Jugendamt wurden die Minderjährigen dann jeweils vom Kriseninterventionszentrum untergebracht. Alle Mädchen wurden jedoch in der Folge wieder in ihre Heimat abgeschoben, eine ging freiwillig zurück, die anderen wurden abgeschoben, da keine Aufenthaltsgenehmigungen erteilt wurden, obwohl dies aufgrund des FRG §10 abs.4 möglich gewesen wäre:

(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen gemäß § 217 StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden.

Auch der mangelnde Schutz im Inland treibt Kinder und Jugendliche immer wieder in die Fänge von Zuhältern. So wurde im Rahmen der Bundesbetreuung in einem Kolpinghaus in Wien ein sechzehnjähriges Mädchen beherbergt. Die BetreuerInnen bemerkten nach einigen Tagen, daß ein fremder Mann mit dem Mädchen in Kontakt trat. Einige Wochen später wurde bekannt, daß das Mädchen anderen Hausbewohnern ihre Dienste als Prostituierte angeboten hatte. Da die Leitung des Kolpinghauses verhindern wollte, daß in ihrem Haus der Prostitution nachgegangen wird, wurde die Minderjährige umgehend entlassen. Auch aus der Steiermark sind zwei ähnliche Fälle bekannt.

Laut Angaben des Jugendwohlfahrtsträgers Wien besteht der Verdacht, daß besonders Schwarzafrikaner zum Zweck des Drogenhandels nach Österreich gebracht werden (wahrscheinlich unter Vortäuschung falscher Tatsachen) und dann von den Organisationen dazu gezwungen werden, Drogen zu verkaufen um die „Reisekosten" abzuarbeiten,.

 

1.f) Gibt es von staatlicher Seite irgendwelche Maßnahmen zur Bekämpfung von Menschenhandel jeglicher Art?

2. Identifizierung / Feststellung der Identität (SGP:C2)

2.a) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Die Identität kann entweder durch ein dazu geeignetes Dokument nachgewiesen werden, bzw. wird diese nach den Angaben der Person vorerst einmal angenommen. Im Rahmen des Asylverfahrens wird eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß §64 Abs3 SPG vorgenommen.

§ 35. Die Behörden sind ermächtigt, Asylwerber sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die §§ 65 Abs. 4, 77 und 78 SPG gelten.

 

2.b) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Es findet keine Identitätsfeststellung im Sinne des Statements statt.

2.c) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Da es sich bei fast allen in Österreich ankommenden UMF um Personen handelt, die fähig sind, Angaben zu ihre Identität zu machen, sollten im Wesentlichen diese Angaben als Gültig angenommen werden. Bei jüngeren Kindern müßte umgehend der Jugendwohlfahrtsträger in die Identitätsfeststellung miteinbezogen werden.

3. BESTELLUNG / Ernennung eines Vormundes oder Beraters (SGP:C3)

3.a) Wird ein Vormund oder Berater ernannt?

Bei UMF wird nicht automatisch ein Vormund bestimmt. Der Jugendwohlfahrtsträger bringt in den Fällen, in welchen er dies für notwendig erachtet, einen Antrag auf die Übernahme der Pflege und Obsorge bzw. Vormundschaft beim Pflegschaftsgericht ein. In den Bundesländern unterscheiden sich die Praxen erheblich.

Nach der Rechtsauffassung des Linzer Pflegschaftsrichters Mag. Hacker ist der Jugendwohlfahrtsträger bei UMF jedenfalls verpflichtet, einen Antrag auf Obsorge einzubringen, dieser kommt aber in den meisten Fällen seiner Verpflichtung nicht nach. Daher ist er nun für seinen Zuständigkeitsbereich selbst aktiv geworden und hat begonnen, Pflegschaftsverfahren bei im Raum Linz aufhältigen unbegleiteten Minderjährigen einzuleiten.

Nach seiner Auffassung wird in fast allen Fällen die Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden. In den anderen Bundesländern ist dieses Vorgehen derzeit nicht üblich, es wird jedoch eine Aktion von der asylkoordination österreich gemeinsam mit anderen NGOs durchgeführt, in der das Pflegschaftsgericht über UMF in ihrem Zuständigkeitsgebiet informiert und aufgefordert wird, die Feststellung der Obsorgepflicht vorzunehmen.

Laut Auskunft des Jugendwohlfahrtsträgers Wien wurden 1999 bei 36 Jugendlichen die volle Obsorge gem. § 176 a oder die Vormundschaft gem. § 213 ABGB durch gerichtliche Bestellung übernommen. Im Asylverfahren wurden im selben Zeitraum ca. 240 Minderjährige vertreten.

 

3.b) Sofern zutreffend: Welche Funktion haben diese?

Die Aufgaben, die im Rahmen der Obsorge oder Vormundschaft übertragen werden können sein: die gesetzliche Vertretung, die Pflege und die Erziehung.

 

3.c) Wieviel Zeit nach Ankunft der Kinder und Jugendlichen verstreicht für gewöhnlich, bis diese ernannt werden?

Dies kann nicht genau gesagt werden. Der Zeitraum zwischen Antragsstellung und Beschluß ist jedenfalls unterschiedlich lange. Im Durchschnitt beträgt die Dauer von mehreren Wochen bis zu einigen Monaten.

 

3.d) Welchen persönlichen und beruflichen Hintergrund und welche Erfahrung hat solch ein Vormund / Berater?

Die Personen, die mit der Vormundschaft von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen betraut werden sind ausgebildete Rechtsfürsorger.

 

3.e) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Die Situation entspricht nicht den Vorschlägen des Statements. Zum einen, weil bei vielen Jugendlichen die Obsorge nicht vom Jugendwohlfahrtsträger übernommen wird. Der Umfang der Obsorge und die daraus resultierenden Rechte und Ansprüche der Minderjährigen sind nicht eindeutig geklärt.

Unter diesen Bedingungen ist die Sicherstellung, daß alle Entscheidungen zum Wohle des Kindes erfolgen, keinesfalls gegeben. Die Übernahme der Beratungsfunktion scheitert häufig an den nicht im ausreichenden Maß verfügbaren zeitliche Ressourcen. Die Suche nach Angehörigen, um eine Lösung im Rahmen der Familienzusammenführung zu finden, wird von den österreichischen Behörden überhaupt nicht betrieben.

Ebenso können die Jugendwohlfahrtsträger unter diesen Voraussetzungen nicht im ausreichenden Maße sicherstellen, daß die Unterbringung in altersgerechten Unterkünften erfolgt, daß eine erzieherische Betreuung vorhanden ist, Zugang zu Bildung, sprachlicher Unterstützung und gesundheitlicher Versorgung allen Jugendlichen offen stehen. Etwas günstiger ist die Situation im Bezug auf die rechtliche Vertretung im Asylverfahren, hier ist die Vertretungspflicht im Asylgesetz eindeutig geregelt.

Was die Ausbildung der BetreuuerInnen betrifft, entspricht diese in einigen Bundesländern durchaus dem Statement. Allerdings müßten in Zukunft verstärkt Fortbildungsangebote erarbeitet und angeboten werden, die auf die speziellen Herausforderungen und Schwierigkeiten dieser Aufgabe eingehen.

 

3.f) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Nur eine gesamtösterreichische Lösung kann die derzeitigen Mängel effektiv beseitigen. Bisher wird die Verantwortung vom Jugendwohlfahrtsträger, wenn irgendwie möglich, abgewehrt. Opfer der Politik der ungeklärten Kompetenzen sind immer die Jugendlichen, die dadurch von Obdachlosigkeit bedroht sind.

M. ist aus Sierra Leone und Ende Juni 1999 nach Österr. eingereist, hat in Traiskirchen eine Asylantrag gestellt und ist daraufhin in der Notunterkunft des Innenministeriums untergekommen. Nach vier Monaten hatte er immer noch kein Erstinterview, es wurde immer wieder verschoben. Wegen des Besitzes eines Mobiltelefons wurde er aus der Notunterkunft entlassen, da aus dem Besitz geschlossen wurde, daß keine Mittellosigkeit vorliegt. Er kam in der Folge beim Evangelische Flüchtlingsdienst unter. Er hatte auch Kontakt mit der Caritas und dem AAI.

Der Evangelische Flüchtlingsdienst hat ihn am 30. 9. zum Jugendamt geschickt, da diese für Unterbringung zuständig sind. Das Jugendamt bedauert: „Was sollen wir machen, wir stellen lieber einen 17jährigen auf die Strasse, als einen 14jährigen".

M. kommt dann für 3 Nächte beim Bahnhofsozialdienst, einer Notunterkunft für obdachlose Erwachsene, unter. Danach wird er auch dort entlassen und zum Jugendamt weitergeschickt. Im Kriseninterventionszentrum Augarten wird beschieden, daß kein Platz frei ist. Tragisch, aber leider. Die Bundesbetreuung weigert sich, den Jugendlichen unterzubringen.

Eine Nacht verbringt M. im Cafe Sozial, wo er für 50 Ats. übernachten kann. Wie es weitergeht, ist derzeit offen.

Daß die ungeklärte Zuständigkeit ein Problem darstellt, gestehen sich mittlerweile selbst die Verantwortlichen ein und führen daher Koordinierungsgespräche auf höchster Beamtenebene zwischen dem Bundesministerium und den Bundesländern durch. Nichts Gutes verheißt die Tatsache, daß NGOs in diese Gespräche und Planungen bisher nicht miteinbezogen wurden.

4. Registrierung und Erfassung / Dokumentation (SGP:C4)

4.a) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Es erfolgt keine genaue Datenerhebung und Dokumentation der Situation von UMF. Die Erhebung beschränkt sich auf die im Asylverfahren vorgebrachten Angaben zur Person und den Fluchtgründen. Die Einvernahmeprotokolle stehen dem Rechtsvertreter zur Verfügung. Die Unterbringungsstellen haben hingegen in der Regel kein systematisches Wissen über die Geschichte des Jugendlichen. Vor allem bei Unterbringung im Rahmen der Bundesbetreuung sind keine Ressourcen vorhanden, um sich mit der Vergangenheit, der gegenwärtigen Situation oder den Zukunftschancen des Flüchtlings auseinanderzusetzen. Dies belegt folgendes Beispiel.

Ein 16jähriges Mädchen war sechs Monate im Rahmen der Bundesbetreuung in einem Kolpinghaus in Wien untergebracht. Nachdem sie ausgezogen war und ein Flüchtlingsbetreuer der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung die Kleidung des Mädchens abholen wollte, konnte man sich im Kolpingheim nicht einmal an den Namen des Mädchens erinnern.

Auch bei jenen Flüchtlingen, die in Einrichtungen des Jugendwohlfahrtsträgers untergebracht sind, erfolgt keine ausreichende Dokumentation der gegenwärtigen Situation und keine Auseinandersetzung mit den Zukunftsperspektiven der Jugendlichen.

 

4.b) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Weder im Gesetz noch in der Praxis sind die im Statement geforderten Twin-Track-Interviews vorgesehen. Für die mit der Identitätserhebung betrauten Behörden, ist keine Ausbildung bezüglich der spezifischen Problemstellungen im Umgang mit unbegleiteten Flüchtlingskindern vorhanden. Ohne eine spezifische fachliche Qualifikation hierfür zu haben, nehmen die Beamten teilweise Alterseinschätzungen bei Jugendlichen vor.

 

4.c) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Ausbildungen für den Umgang mit UMF sollten für alle Personen, die mit der Registrierung von Flüchtlingen betraut sind, verpflichtend vorgeschrieben werden. Daneben ist es wichtig, die Identität der jugendlichen Flüchtlinge vor der Willkür von Beamten zu schützen. Gesetzliche Regelungen sollen festlegen unter welchen Bedingungen die Identitätsangaben eines minderjährigen Flüchtlings in Frage gestellt werden dürfen. Solange die gemachten Angaben nicht eindeutig widerlegt sind, sollten diese Gültigkeit haben.

Vor allem für die Unterbringungseinrichtungen sind genaue Informationen über die Situation der ihnen anvertrauten Jugendlichen notwendig, um sinnvolle Zukunftsperspektiven erarbeiten zu können.

5. Altersbestimmung/-feststellung, ALTERSEINSCHÄTZUNG (SGP:C5)

5.a) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Seit spätestens Ende 1997 wird in Österreich immer wieder die Befürchtung geäußert, Erwachsene könnten sich als Jugendliche ausgeben, um persönliche Vorteile daraus zu ziehen. Gleichzeitig wird von den zuständigen Behörden über Strategien nachgedacht, um den vermeintlichen Mißbrauch zu vermeiden.

Der JWTr Wien veranlaßte die Altersfeststellungen mittels Handwurzelröntgenuntersuchung zunächst bei drei Chinesinnen. Diese entzogen sich allerdings durch „Untertauchen" der angekündigten Untersuchung.

Erstmals wurde in Österreich die Altersfeststellung mittels Handwurzelröntgen am 22. 12. 1997 bei einem Jugendlichen angewandt. Das Gutachten wurde an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde von Univ. Prof. Dr. H. Frisch erstellt. Dieses Gutachten stellt folgendes fest:

„Herr X wäre nach eigenen Angaben 15 ½ Jahre alt, wir haben ein Knochenalter nach Greulich & Pyle bestimmt, daraus ergibt sich ein Wert von etwa 19 Jahren. Erwähnt werden muß, daß es hier eine einfache Standardabweichung von 15 Monaten gibt, sodaß die exakte Bestimmung des chronologischen Alters anhand des Handröntgens nicht wirklich möglich ist."

Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Jugendliche aus dem Krisenzentrum in der Wasnergasse entlassen. Dies Entlassung erfolgte, obwohl im Gutachten eindeutig auf eine einfache Standardabweichung von +/- 15 Monate hingewiesen wurde. Dies läßt auf eine große Ungenauigkeit des Verfahrens schließen, der Untersuchte könnte dem Gutachten zufolge durchaus noch minderjährig sein.

Die nächsten drei Altersfeststellungen betrafen Asylwerber aus dem Sudan, Sierra Leone und dem Senegal. Am 5.2.1998 wurden sechs afrikanische Jugendliche vorgeladen und untersucht. Bei drei der Untersuchten wurde das ermittelte Knochenalter mit 19 Jahren festgelegt, bei zwei Untersuchten ergab sich ein Knochenalter von 18 Jahren.

In einer Mitteilung des Bundekanzleramtes vom 4. 6.1998 wurde darauf hingewiesen, daß die Altersfeststellung mittels Handwurzelröntgen rechtswidrig ist. Trotzdem griff man in Linz auf die umstrittene Methode zurück. Diese Untersuchungen wurden von der Fremdenpolizei angeordnet und am AKH Linz durchgeführt. Die Anordnung zur Untersuchung stützt sich auf ein Rundschreiben des Innenministeriums, welches mit 11. 3. 1999 datiert. Darin heißt es:

Die Klärung des Alters kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen, in Frage kommt dabei insbesondere eine ärztliche Untersuchung durch Handwurzelröntgen.

Auf Betreiben der asylkoordination österreich wurde durch den Anwalt Georg Bürstmayr ein Verwaltungsstrafverfahren gegen das AKH Linz initiiert und das Innenministerium kontaktiert.

In einem neuerlichen Rundschreiben wurde nun vom Innenministerium die Unzulässigkeit der Methode bestätigt. Ebenso wurde am 21.6.1999 der Röntgenabteilung des AKHs Linz mittels Dienstanweisung untersagt, derartige Untersuchungen künftig durchzuführen.

Vor allem im fremdenpolizeilichen Verfahren werden derzeit häufig Altersfeststellung per Augenscheinnahme vom Amtsarzt durchgeführt. Ein Jugendlicher aus Sierra Leone wurde von der BH Neusiedl einvernommen. Der Referent stellte mittels Augenscheinnahme fest, daß der Jugendliche nicht jünger als 16 Jahre sei, und informierte das Jugendamt nicht von der Einleitung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens.

Auch das Bundesasylamt hat im Herbst 1999 damit begonnen, eigenständig Alterseinschätzungen vorzunehmen. Der Leiter des Bundesasylamtes geht davon aus, daß diese Verfahren nur in eindeutigen Fällen Anwendung finden. Der Beschluß, künftig Altersfeststellungen durchzuführen, wurde im Rahmen einer internen Besprechung gefaßt. Es gibt keine schriftlichen Vorgaben an die Referenten, wie und in welchen Fällen die Altersangaben angezweifelt werden können. Die Feststellung der Glaubwürdigkeit der Altersangaben erfolgt mittels Augenscheinnahme.

Der Vorbehalt der Unglaubwürdigkeit der gemachten Altersangabe erfolgt am Ende der Einvernahme. Während der Jugendwohlfahrtstäger Wien und das Magistrat Linz die Altersfeststellung durch das Bundesasylamt kritisieren und es ablehnen an dieser Feststellung mitzuwirken, gibt es in andern Bundesländern durchaus Bereitschaft dazu.

Da diese Regelung erst in wenigen Einzelfällen angewendet wurde, ist noch nicht ausreichend geklärt, wie die Berufungsbehörde mit der geänderten Praxis der ersten Instanz umgehen wird. Laut Auskunft der stellvertretenden Leiterin dieser Behörde wird diese Frage Teil der Beweiswürdigung sein.

 

5.b) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Das im Statement angeführte Problem, daß unbegleitete Kinder manchmal mit Papieren reisen, in denen ihr Alter – inkorrekt – als über 18 Jahre angegeben ist, ist in Österreich nur in wenigen Einzelfällen zutreffend.

Die Verwendung von gefälschten Dokumenten kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Selbst wenn der Betroffene bei der ersten Einvernahme am Bundesasylamt angibt, mit gefälschten Dokumenten nach Österreich eingereist zu sein, führt dies zu einer Anzeige wegen der Verwendung von gefälschten Dokumenten.

Der Regelfall ist vielmehr, daß von den Behörden die Altersangaben häufig angezweifelt werden. Der Großteil der minderjährigen Flüchtlinge ist zunächst undokumentiert. Wenn man hinsichtlich des Kindesalters auf Schätzungen angewiesen ist, sollten diese von unabhängigen Kinderärzten vorgenommen werden. Medizinische Untersuchungen sollten nie erzwungen werden oder kulturell unangemessen sein. Es ist wichtig zu bedenken, daß Alterseinschätzungen keine genaue Wissenschaft sind und folglich erhebliche Genauigkeitstoleranzen zulässig sein sollten

 

5.c) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Es ist nicht anzunehmen, daß mit dem zumindest vorläufigen Stopp der Altersfeststellung mittels Handwurzelröntgenuntersuchung, die Thematik der Altersfeststellung abgehakt ist. Gerade dann, wenn die Jugendwohlfahrtsträger in Zukunft bessere Betreuungsangebote etablieren wollen, werden sie versucht sein sich vor mißbräuchlicher Verwendung zu schützen. Es wäre wünschenswert, wenn eine Einschätzung des Lebensalters sich an den UNHCR Richtlinien orientieren würde. Die diesbezüglichen Bestimmungen lauten:

 

5.11 Wenn man hinsichtlich des Kindesalters auf Schätzungen angewiesen ist, sollte folgendes beachtet werden:

a. Bei der Einschätzung des Alters ist nicht nur das körperliche Erscheinungsbild des Kindes heranzuziehen, sondern auch seine psychische Reife.

b. Wenn man sich zur Feststellung des wahrscheinlichen Alters des Kindes wissenschaftlichen Methoden bedient, sollten gewisse Genauigkeitstoleranzen zulässig sein. Die Methoden müssen verläßlich und menschenwürdig sein.

c. Im Zweifelsfall sollte zugunsten des Kindes entschieden werden, wenn das genaue Alter ungewiß ist.

Grundsätzlich ist den Angaben des Jugendlichen Glauben zu schenken. Es ist zu bedenken, daß sich unter schwierigen Lebensbedingungen wie Hunger, Krieg, Armut und Kinderarbeit der physische Alterungsprozeß beschleunigen kann, sodaß die Einschätzung des Alters, alleine aufgrund des Aussehens enormen Fehlerquellen unterliegt.

6. HAFT (SGP:C6)

6.a) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Aus drei Gründen kann in Österreich laut Fremdengesetz § 61 gegenüber Fremden die Schubhaft verhängt werden:

1. zur Verfahrenssicherung bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit.

2. zur Sicherung der Abschiebung, Zurückschiebung, Durchbeförderung

3. bei Fremden mit rechtmäßigem Aufenthalt nur dann, wenn angenommen wird, daß sie sich dem Verfahren entziehen werden.

Von österreichischen NGOs und dem UNHCR wurde in den letzten Jahren immer wieder die Verhängung von Schubhaft gegen Minderjährige kritisiert und die Verantwortlichen aufgefordert, nach anderen Lösungen zu suchen. Aufgrund dieser häufig vorgebrachten Kritik wurde im FrG 97 erstmals ein Instrumentarium verankert, um speziell für Kinder und Jugendliche Unterbringung außerhalb der Schubhaft zu ermöglichen.

§ 66 (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zu der Annahme, daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

Die Bestimmung bietet weiten Ermessensspielraum und wird in der Praxis nur sehr selten angewandt. Schon einzelne Hinweise führen regelmäßig dazu, daß die Behörde davon ausgeht, daß die Gefahr besteht, daß sich der UMF bei Anwendung von § 66 dem Verfahren entziehen würde. Aus diesem Grund wurde § 66 seit Einführung dieser Regelung nur in wenigen Fällen tatsächlich angewandt.

In den letzten Jahren ist die Zahl der Schubhaftverhängungen bei Minderjährigen angestiegen. Alleine 1998 waren in Österreich nach Angaben des Bundesministeriums für Inneres 773 Minderjährige in Schubhaft.

Von den im ersten Quartal 1999 in Schubhaft angehaltenen Fremden hatten 162 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet, 62 zwar das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet und 19 zwar das 14. aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet.

 

6.b) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß die österreichische Praxis nicht den Forderungen des Statements entspricht. In Österreich werden Jugendliche auch aufgrund ihres Aufenthaltsstatus in Haft genommen.

 

6.c) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Ein generelles Verbot der Verhängung von Schubhaft aber auch von gelinderen Mitteln bei UMF. Die Haft stellt keinesfalls eine altersadäquate und kindgerechte Unterbringung dar, und widerspricht somit der Kinderrechtskonvention. Anstelle dessen hat die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers zu erfolgen.

7. Recht auf Mitwirkung (SGP:C7)

7.a) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

§25 (2) des Asylgesetzes stellt fest, daß mündige Minderjährige aus eigenem Antrieb einen Asylantrag einbringen können.

 

§ 25 (2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzliche Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.

Im Asylverfahren sind Flüchtlinge persönlich zu vernehmen. Dabei sind Sie gemäß §27 zur Mitarbeit verpflichtet.

 

§ 27. (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

(2) Asylwerber sind verpflichtet, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich der Identitätsdokumente vorzulegen. Besteht Grund zur Annahme, daß Asylwerber trotz Hinweises auf diese Verpflichtung bei der Vernehmung Beweismittel oder Identitätsdokumente nicht vorlegen, ist der Vernehmende ermächtigt, eine sofortige Durchsuchung der Kleidung der Asylwerber sowie der von ihnen mitgeführten Behältnisse anzuordnen. Die Durchsuchung ist von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem sonst zur Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Bediensteten desselben Geschlechts vorzunehmen.

In der Berufung im Asylverfahren und in anderen Bereichen ist das Recht auf Mitwirkung nicht gesetzlich verankert. In Einzelfällen hat dies in der Vergangenheit zu gravierenden Benachteiligungen von UMF geführt. Der Magistrat Eisenstadt-Stadt als gesetzlicher Vertreter von UMF ist generell nicht an Berufungen gegen negative Asylbescheide interessiert. Dies geht so weit, daß selbst auf ausdrücklichen Wunsch des minderjährigen Asylwerbers die Berufung nicht weitergeleitet wird.

So brachte der volljährige Bruder eines minderjährigen Asylwerbers, dessen Antrag gemäß § 4 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, eine Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid ein. Der Unabhängige Bundesasylsenat befragte daraufhin das Amt für Jugend und Familie Eisenstadt, ob es als gesetzlicher Vertreter mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid einverstanden sei. Die zuständigen Behörde erklärte daraufhin, daß sie nicht gegen den erstinstanzlichen Bescheid berufen wolle. Der negative Bescheid wurde somit rechtskräftig.

Auch von anderen Jugendämtern werden Berufungen, die vom Jugendlichen gewünscht werden, selbst dann, wenn Flüchtlingsbetreuer die Berufung verfassen, nicht immer unterschrieben. In einem Brief an einen Flüchtlingsbetreuer heißt es hierzu:

Die Bezirkshauptmannschaft teilt Ihnen höflich mit, daß wir die beiliegende Berufung, betreff B. nicht unterfertigen, weil wir glauben, daß der Jugendliche zu Hause bei seiner Familie besser aufgehoben ist, als hier in Österreich.

Damit muten sich die Beamten des Amtes für Jugend und Familie zu, gegen den ausdrücklichen Willen des Antragstellers zu handeln. Unter diesen Voraussetzungen richtet sich das Schutzinstrument der rechtlichen Vertretung im Asylverfahren gegen den Jugendlichen. Er ist im Asylverfahren mitunter schlechter gestellt als ein erwachsener Asylwerber, der seinen Rechtsvertreter frei wählen kann.

Das Fehlen der Mitsprachemöglichkeit hat auch negative Auswirkungen auf die psychische Befindlichkeit. Die Minderjährigen erleben sich als ohnmächtig, wenn es ihnen nicht erlaubt ist eigene Initiativen zur Verbesserung der Situation zu setzen.

 

7.b) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Unbegleitete Kinder werden nicht bei allen sie betreffenden Entscheidungen nach ihrer Meinung und ihren Wünschen befragt. Die Befragungen seitens der Beamten der Asylbehörde und der Grenzpolizei sind nicht kindgerecht und die damit betrauten Beamten nicht entsprechend geschult.

7.c) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Die Mitsprache der Kinder und Jugendlichen in den allen sie betreffenden Entscheidungen ist gesetzlich sicherzustellen. In allen diesen Belangen, ist das Kind vom gesetzlichen Vertreter nach seinen Wünschen zu befragen und sind diese im weiteren Vorgehen zu berücksichtigen.

8. SUCHE NACH FAMILIENANGEHÖRIGEN UND KONTAKTAUFNAHME (SGP:C8)

8.a) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Laut Angaben des Jugendwohlfahrtsträgers Wien ist der Kontakt zu Familienangehörigen in der Regel nicht möglich. Viele Jugendliche haben entweder keine Eltern im Heimatland oder geben diese nicht bekannt. Dort, wo es möglich ist, wird versucht, brieflich mit den Eltern in Kontakt zu treten.

Pro Jahr wird in ca. 10 Fällen Kontakt mit dem ICRC (Central Tracing Agency) aufgenommen um enge Familienangehörige in Krisengebieten ausfindig zu machen (während der Kosovokrise wurden mehr Anträge behandelt). Eine Suche ist nur in jenen Regionen möglich, in denen das Rote Kreuz tätig ist.

 

8.b) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Von den Behörden werden zu wenig Initiativen gesetzt, den Kontakt zwischen Angehörigen im und außerhalb des Heimatlandes und den Kindern in Österreich herzustellen. Diese Aufgabe gilt als sehr aufwendig, die dafür notwendigen Ressourcen stehen nicht zur Verfügung. Vorhandene Ressourcen, wie der Suchdienst des ICRC, werden nur in geringem Umfang in Anspruch genommen.

 

8.c) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Der Kontakt mit Familienangehörigen ist für die psychische und emotionale Entwicklung von Jugendlichen von großer Bedeutung. Minderjährige, die Kontakt mit ihren Familienangehörigen wünschen, sollten von den Betreuern bei der Suche unterstützt werden.

9. FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG IN EINEM EUROPÄISCHEN LAND (SGP:C9)

9.a) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Laut der Dubliner Konvention Art.4 haben unbegleitete Kinder, deren Mutter und/oder Vater als Flüchtling anerkannt ist/sind und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat leben, Anspruch auf eine Bearbeitung ihres Asylantrages seitens dieses Staates. Diese Bestimmung wird im AsylG. umgesetzt.

 

§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden.

Das sogenannte Dublinverfahren ist zur Familienzusammenführung bei anerkannten Flüchtlingen geeignet. Die meisten Verfahren betreffen in der Praxis Ehegatten nur in wenigen Einzelfällen beziehen sie sich auf unbegleitete minderjährige Kinder.

Ebenso gibt es die Möglichkeit eine humanitäre Lösung anzustreben. Dies Ist in Artikel 9 des Dubliner Übereinkommens geregelt. Dem Leiter des österreichischen Bundesasylamtes ist ein Fall eines unbegleiteten Minderjährigen bekannt, der von Schweden aufgrund dieser Regelung übernommen wurde.

Die Dauer der Dublinverfahren ist sehr unterschiedlich, sie hängt vom jeweiligen Partnerland ab und kann von wenigen Wochen bis zu einem Jahr betragen.

 

9.b) Entspricht dies dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Prinzipiell ist diese Bestimmung in der österreichischen Gesetzgebung umgesetzt und findet in der Praxis Anwendung.

 

9.c) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Die Verfahren sind zu beschleunigen (sowohl bei der Aufnahmen von in einem Dublin-Land aufhältigen UMF in Österreich als auch die Aufnahme in ein anderes „Dublin" Land). Bis die Zusammenführung möglich ist, muß die altersadäquate Unterbringung und Versorgung der UMF sichergestellt werden.

Familienzusammenführung ist rechtlich nur möglich, wenn die Eltern bereits anerkannte Flüchtlinge sind bzw. diese ein anderes Aufenthaltsrecht haben. Sie sollte aber auch ermöglicht werden, wenn die Asylverfahren der Eltern noch offen sind.

10. VORLÄUFIGE BETREUUNG – GESUNDHEITLICHE BETREUUNG – AUS- UND BERUFSBILDUNGVorläufige Betreuung (SGP:C10.1)

10.a) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Der Großteil der in Österreich ankommenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wird zunächst im Rahmen der Bundesbetreuung untergebracht. Diese Form der Unterbringung ist aber, aufgrund mehrerer Faktoren, nicht zufriedenstellend.

1. Auf die Unterstützung im Rahmen der Bundesbetreuung besteht kein Rechtsanspruch. In den letzten Jahren wurden nur etwa 25 % aller Asylwerber im Rahmen der Bundesbetreuung unterstützt. Jugendliche Asylwerber werden zwar bevorzugt in die Bundesbetreuung aufgenommen, aber auch unter ihnen gibt es einen nicht zu vernachlässigenden Anteil, der diese Unterstützung nicht erhält.

2. Viele asylsuchende Jugendliche werden zwar zunächst, nachdem sie selbst bei der Behörde um Asyl angesucht haben, in die BB aufgenommen. Da sie aber fast in allen Fällen undokumentiert sind, das heißt, keine gültigen Ausweispapiere mitführen, wird ihnen die Bundesbetreuung nur befristet, für zwei bis drei Monate, gewährt. Können sie in dieser Zeit ihre Identität nachweisen, wird die Bundesbetreuung bei offenem Asylverfahren in der Regel verlängert. Gelingt ihnen dies nicht, was fast immer der Fall ist, droht ihnen die Obdachlosigkeit.

3. Bereits geringe Verstöße gegen die Regelungen können zur Entlassung aus der BB führen. So sind die Unterkunftgeber verpflichtet die Abwesenheit von Flüchtlingen an die Bundesbetreuung zu melden. Nach dreitägiger Abwesenheit wird die Unterstützung aus den Mitteln der Bundesbetreuung eingestellt.

Ein Verhalten, welches bei der Polizei angezeigt wird, führt häufig zur sofortigen Entlassung aus der Bundesbetreuung. Dabei wird weder auf die Schwere des Delikts eingegangen, noch spielt es eine Rolle, ob der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt überhaupt begangen hat, der Verdacht alleine genügt..

4. Die Bundesbetreuung ist nicht in der Lage, auf die altersadäquaten Bedürfnisse einzugehen. Angebote wie Freizeitgestaltung, Lernbetreuung fehlen entweder gänzlich oder werden als freiwillige Leistungen der Unterbringungseinrichtungen erbracht, für diese Leistungen werden aus den Mitteln der Bundesbetreuung keine finanziellen Entschädigungen gewährt.

 

10.b) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Da in Österreich keine speziellen Einrichtungen bestehen, die die ankommenden Minderjährigen beherbergen und betreuen, können die im Statement gewünschten Zielsetzungen nicht umgesetzt werden. Die Herstellung der im Statement angestrebten Bedingungen ist nur durch die Schaffung von Clearingstellen, die die fachliche Begleitung und die altersadäquate Erstunterbringung garantieren, zu erreichen.

Das Integrationshaus Wien hat ein diesbezügliches Konzept ausgearbeitet und den verantwortlichen Behörden vorgelegt. Die Realisierung des Projekts ist aber aus Kostengründen bisher gescheitert.

 

10.c) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Seit Jahren wird in Österreich gefordert jugendliche Asylwerber zunächst in Clearingstellen unterzubringen. Diese Erstaufnahmeeinrichtung soll dazu dienen, den Hilfsbedarf des Ankommenden abzuklären.

Im Gegensatz zur deutschen Praxis, wo nur Jugendliche, die bei der Einreise nach Deutschland jünger als sechzehn Jahre alt sind, in dieses Erstversorgungssystem miteinbezogen werden, sollten in Österreich alle Minderjährigen von der Clearingphase profitieren.

Das Clearingverfahren sollte zwischen drei und sechs Monaten dauern.

Aufgabe und Funktion einer Clearingstelle.

Ein wesentliches Ziel des Aufenthalts in der Clearingstelle ist es, die weiteren Perspektiven des Jugendlichen zu erarbeiten. In persönlichen Gesprächen soll die Lebensgeschichte des Untergebrachten sensibel rekonstruiert werden. Die dabei gewonnenen Informationen sollen für die Planung der Maßnahmen zentrale Bedeutung haben.

Dem Jugendlichen soll die Möglichkeit geboten werden sich von den Strapazen der Flucht und der belastenden Situation im Heimatland zu erholen.

Die Ankommenden sollen die Möglichkeit erhalten, sich im Aufnahmeland zu orientieren und sich an ihrer neue Umgebung zu gewöhnen.

Es sollte individuell abgeklärt werden, welche Unterbringungsperspektiven bestehen. Ob der Minderjährige zum Beispiel bei Verwandten oder Bekannten Aufnahme finden könnte, welche Heime oder Wohngruppen für die weiter Aufnahme geeignet sind und wie intensiv das benötigte Betreuungspotential eingeschätzt wird.

In Zusammenarbeit mit dem zuständigen Vertreter vom Jugendamt sollte mit dem Jugendlichen abgeklärt werden, ob ein Asylantrag eingebracht werden soll. Ist dies der Fall, sollte der Jugendliche intensiv auf das Asylverfahren vorbereitet werden. Dazu wäre es notwendig, mehrere Treffen im Beisein eines Dolmetschers zu organisieren.

Bereits kurz nach der Ankunft sollten die Minderjährigen die Möglichkeit erhalten die deutsche Sprache zu erlernen. Diese Kurse sollten die jüngeren auf den Schulbesuch vorbereiten und den älteren eine Integrationshilfe bieten.

Eine grundsätzliche Abklärung des Gesundheitszustand des Jugendlichen sollte in den ersten Monaten des Aufenthalts erfolgen. Falls dies erforderlich sein sollte, müssen alle Maßnahmen getroffen werden um die physische und psychische Genesung zu fördern.

Gesundheitliche Betreuung (SGP:C10.2)

10.d) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Solange die Minderjährigen aus Mitteln der Bundesbetreuung unterstützt werden, ist für eine Krankenversicherung gesorgt, davor und danach ergeben sich aber immer wieder Lücken in der Gesundheitsversorgung.

§ 1. (1) Der Bund übernimmt die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder, die einen Antrag nach § 2 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, in der geltenden Fassung, gestellt haben (Asylwerber). Die Bundesbetreuung umfaßt Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden.

 

10.e) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Die Gleichstellung von unbegleiteten Kindern und staatsangehörigen Kindern in der Gesundheitsvorsorge ist nicht gegeben. Die im Rahmen der Bundesbetreuung abgeschlossene Krankenversicherung ist auf unbedingt notwendige Behandlungen beschränkt. Jugendliche, die aus der Bundesbetreuung entlassen werden, sind teilweise überhaupt nicht krankenversichert.

Auch die psychotherapeutische Versorgung kann nicht generell sichergestellt werden. Es gibt zwar einige Projekte (Hemayat in Wien; Zebra in Graz), die Psychotherapien mit traumatisierten Jugendlichen und Kindern durchführen, diese Maßnahmen können jedoch keinesfalls den Gesamtbedarf an notwendiger psychotherapeutischer Unterstützung abdecken.

 

10.f) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Die geltende Rechtslage kann dazu führen, daß nach einer etwaigen Asylgewährung, der Jugendliche mit einem Schuldenberg belastet ist. Es ist daher eine durchgehende und lückenlose gesundheitliche Betreuung sicherzustellen.

Ausbildung, Sprachkurse, Berufsbildung (SGP:C10.3)

10.g) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

§1 des Schulpflichtgesetzes stellt bezüglich des Personenkreises fest:

 

Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht ...

Unter Kindern im Sinne des Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnitts schulpflichtig oder zum Besuch eine allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Minderjährigen die sich vorübergehend in Österreich aufhalten sind zum Schulbesuch berechtigt (vgl Schulpflichtgesetz1995 §17

Aufgrund der Altersstruktur der AsylwerberInnen und der fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache besucht nur ein kleinerer Teil der UMF die öffentlichen Schulen. Ein Teil besucht externe Hauptschulabschlußkurse, anderen wird der Besuch von Deutschkursen ermöglicht. Diese Kurse variieren erheblich in Intensität und Dauer.

Während der Zugang zum Schulbesuch auch für UMF prinzipiell offen ist, bestehen große Probleme beim Zugang zur Berufsausbildung.

Brufsausbildung, Arbeitsmarkt

Der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und die Aufnahme einer Berufsausbildung (Lehre) sind für MigrantInnen restriktiv mit Quoten geregelt. Die in den letzten Jahren von 10% auf 9% (1994) später auf 8% abgesenkte Bundeshöchstzahl verhindert zunehmend, auch für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, den Neueintritt in den legalen Arbeitsmarkt.

Für die wenigen anerkannten Flüchtlinge sind Arbeitsmarkt und Berufsausbildung offen. Für abgelehnte AsylwerberInnen, die nicht abgeschoben, zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden dürfen, ist der Zugang zum Arbeitsmarkt im Rahmen der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) auch bei ausgeschöpfter Quote möglich. AsylwerberInnen, die gemäß den §§ 8 und 15 des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, steht dieser Weg laut Verordnung offen. In einer internen Hierarchie befindet sich diese Personengruppe jedoch erst an elfter und somit letzter Stelle beim durchzuführenden Ersatzkraftverfahren. Es bestehen daher kaum Chancen auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Dies bedeutet, daß der Zugang zum Arbeitsmarkt zwar theoretisch gegeben ist, in der Praxis jedoch fast immer verschlossen bleibt.

Während des Asylverfahrens ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für aufenthaltsberechtigte AsylwerberInnen nur im Rahmen der Bundeshöchstzahl möglich. Auch hier ist ein zuvor Ersatzkraftverfahren durchzuführen. Jugendliche AsylwerberInnen werden so, durch lange Asylverfahren, zur Untätigkeit verurteilt. Bestenfalls finden sie als Tagelöhner Beschäftigung oder wandern in den illegalen Arbeitsmarkt ab. Nur durch intensive Interventionen gelingt es in Einzelfällen die Minderjährigen in sogenannten Mangelberufen unterzubringen. Ebenso müssen Vertreter von Wirtschaft, Gewerkschaft und Arbeitsmarktservice der Beschäftigung zustimmen.

 

10.h) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Während im Schulbereich den Vorstellungen des Statements annähernd Rechnung getragen wird, sind die geforderten Möglichkeiten zur beruflichen Integration nicht oder nur mangelhaft umgesetzt.

 

10.i) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Unabhängig vom Aufenthaltsstatus, muß für die UMF der Zugang zu Ausbildung und Arbeitsmarkt uneingeschränkt offen stehen. Begonnene Ausbildungen sollen auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen werden dürfen.

11. Feststellung des Flüchtlingsstatus / der Flüchtlingseigenschaft (SGP:C11)

Zugang zu normalen Verfahren (SGP:C11.1)

 

11.a) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Durch die massive Grenzüberwachung an der österreichischen EU-Außengrenze, vor allem der burgenländisch-ungarischen Grenze, werden Asylwerber häufig nach dem Grenzübertritt aufgegriffen (vgl Fragebeantwortung 1 Zugang zum Hoheitsgebiet).

Der Asylantrag kann von Jugendlichen ab dem 14 Lebensjahr eigenständig eingebracht werden. Es ist dies in schriftlicher oder mündlicher Form oder durch konkludente Handlungen möglich.

 

§ 3 (2) Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.

Danach wird das Asylverfahren eingeleitet. Der Antragsteller wird zu einem persönlichen Gespräch ins Bundesasylamt vorgeladen.

 

AsylG §25 (2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. ...

Zurückweisung des Asylantrageswegen wegen Unzulässigkeit gemäß §4

Auch Asylanträge von Minderjährigen können seit dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes aufgrund der Drittlandssicherheit zurückgewiesen werden. Es bestehen kaum Möglichkeiten, die Minderjährigen in diesem Verfahren effektiv zu unterstützen. Stellvertretend sei folgender Fall beschrieben:

Ein jugendlicher Palästinenser aus dem Irak wurde von der BH Neisiedl in Schubhaft genommen. Vom BAA Eisenstadt wurde der Asylantrag wegen Drittlandsicherheit nach §4 unmittelbar nach der Einvernahme zurückgewiesen. Der Jugendliche wurde in die Schubhaft Villach überstellt. Der Schubhaftbetreuer im PGH-Villach bemühte sich, ein Rechtsmittel gegen den negativen Asylbescheid erster Instanz einzubringen. Innerhalb der zwei Tage war dies jedoch, wegen der einzuholenden Vollmacht des Amtes für Jugend und Familie, nicht möglich. Auch eine verspätete eingebrachte Berufung konnte nicht gestellt werden. Bereits wenige Tage später kam es zur Zurückschiebung des Jugendlichen nach Ungarn. Obwohl mittlerweile die zweitägige Berufungsfrist bei unzulässigen Asylanträgen vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannt wurde, läßt sich der für den Jugendlichen entstandene Nachteil nicht mehr rückgängig machen.

Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 5

In diesem Paragraphen ist die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen innerhalb der Europäischen Union geregelt (Dubliner Übereinkommen). Diese Bestimmung kommt weniger häufig zur Anwendung als §4.

Entscheidungen gemäß § 6

Dramatisch sind die rechtlichen und faktischen Folgen bei einer Ablehnung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrages gemäß § 6. Mit dieser Ablehnung wird regelmäßig auch der Refoulementschutz gemäß § 8 abgelehnt.

 

Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren...

 

11.b) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Unbegleiteten Kindern und Jugendlichen haben in Österreich grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren. Der Zugang zum Hoheitsgebiet ist jedoch mit vielen Schwierigkeiten verbunden. Bei Minderjährigen werden gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des Statements Sonderverfahren mit verkürzten Berufungs und Entscheidungsfristen wie der Regelung des „sicheren Drittlandes", oder „offenkundig unbegründete Asylanträge" durchgeführt.

 

11.c) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Nachteilig wirken sich für die jugendlichen Asylwerber die im neuen Asylgesetz festgeschriebenen sogenannten „Schnellverfahren" aus. So können Asylanträge gemäß den § 4 zurückgewiesen werden bzw. gemäß § 6 abgewiesen werden. Die Berufungen gegen diese Bescheide sind dann nur innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung zulässig. Diese erschwert eine sinnvolle rechtliche Vertretung im Asylverfahren zusätzlich. Rechtsmittelfristen werden aufgrund der kurzen Berufungsfrist immer wieder versäumt.

Ein generelles Verbot der Durchführung von „Schnellverfahren" §§ 4, 5 und 6 AsylG 97 bei UMF. Die Nichtanwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit bei Kindern und Jugendlichen.

11.2. Gesetzliche Vertretung

 

11.d) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

UMF sind in allen Phasen des Asylverfahrens durch Rechtsvertreter vertreten. Problematisch ist, daß die Rechtsvertreter vom Jugendwohlfahrtsträger keine spezifische Ausbildung vorgeschrieben bekommen. Oft sind sie daher mit dieser schwierigen Aufgabe überfordert. In den letzten Jahren hat sich, vor allem durch die Anwesenheitspflicht bei der Einvernahme, die Situation für die Jugendlichen verbessert. In den Bundesländern gibt es verschiedene Modelle der Vertretungsarbeit:

In Wien hat man vor einigen Jahren damit begonnen, einen Spezialistenpool einzurichten. Früher wurden die Vertretungsaufgaben auf alle Jugendämter aufgeteilt. Mit der komplexen Gesetzesmaterie waren die Beamten des Amtes für Jugend und Familie jedoch überfordert. Aufgrund dieser Probleme entschloß man sich, eine andere Aufteilung vorzunehmen. Heute sind insgesamt neun Personen in verschiedenen Ämtern für Jugend und Familie Wien mit Vertretungsaufgaben im Asylverfahren betraut. Diese treffen sich regelmäßig und beschäftigen sich eingehend mit dem Asylgesetz und der Situation in den Herkunftsländern. Ebenso wird von der Behörde immer wieder ein Vertrauensanwalt angefordert, der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof einbringt. Seit September 1999 sind zwei MitarbeiterInnen der MA 11 für den Aufgabenbereich UMF abgestellt.

In Graz gibt es anderes Modell der Vertretungsarbeit. Hier gilt die Regelung, daß Flüchtlingshilfsorganisationen mittels Vollmacht die Vertretungspflichten im Asylverfahren übernehmen. In den letzten Jahren wurde den NGOs keine Kostenabgeltung für diese Vertretungsarbeit gewährt. Seit Juli 1998 besteht allerdings ein Vertrag zwischen der Caritas Graz und dem Amt für Jugend und Familie Graz, in welchem die Vertretungsarbeit zumindest teilweise finanziell abgegolten wird.

Die Qualität der Vertretung ist nicht gesetzlich geregelt. 1997 kam es in weniger als 5 % der Fälle vor der Einvernahme zu einem vorbereitenden Gespräch mit den Jugendlichen. In der Regel wissen die Beamten des Jugendamtes nur den Namen, das Geschlecht, das Alter und das Herkunftsland des zu vertretenden Kindes, wenn sie zu einer Einvernahme gehen. Die Gründe, die eine vorherige Kontaktaufnahme verhindern sind die fehlende Zeit und das Fehlen eines geeigneten Dolmetschers.

 

11.e) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Auf der gesetzliche Ebene sind die Forderungen, die sich aus dem Statement ergeben erfüllt. Die Qualität in der Umsetzung schwankt allerdings in der Vertretungsarbeit erheblich. Generell sind die Ressourcen, die von den Jugendwohlfahrtsträgern für diese Aufgabe zur Verfügung gestellt werden für die schwierige und verantwortungsvoll Aufgabe nicht ausreichend.

 

11.f) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Eine sinnvolle Vertretung im Asylverfahren wäre zweifelsfrei nur dann garantiert, wenn bereits vor der Einvernahme in mehreren Gesprächen der Kontakt zum Jugendlichen hergestellt werden kann. Es müßte eine solide Vertrauensbasis zwischen rechtlichem Vertreter und dem Minderjährigen aufgebaut werden. Dazu wird in der Regel auch ein einzelnes Vorgespräch nicht ausreichen.

Es können durchaus verschiedene Modelle der Vertretungsarbeit als sinnvoll angesehen werden, wichtig ist jedoch, daß genügend Ressourcen (Dolmetscher, Zeit, Kompetenz, Ausbildung...) zur Verfügung gestellt werden.

Mindestgarantien verfahrensrechtlicher Art (SGP:C11.3)

 

11.g) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Mündige Minderjährige sind berechtigt einen Asylantrag einzubringen. Unbegleitete Minderjährige (bis zum vollendeten 19 LJ) werden im Asylverfahren vom örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger vertreten.

 

Im §27(3) des Asylgesetzes ist festgelegt, daß der gesetzliche Vertreter bei der Einvernahme anwesend sein muß.

(3) Asylwerber dürfen in Begleitung einer Vertrauensperson vor der Behörde erscheinen. Die Vertrauensperson darf bei der Vernehmung anwesend sein. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Für die Vernehmung gelten jedenfalls die für Vernehmungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltenden Richtlinien. Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen.

Diese bergrüßenswerte Verbesserung gegenüber der alten Gesetzeslage wird aber ohne zusätzliche Ressourcen für die mit dieser Aufgabe betrauten Stellen zur Farce.

Im Burgenland ist von den Bezirkshauptmannschaften Oberpullendorf, Neusiedl und Mattersburg generell das Amt für Jugend und Familie Eisenstadt Land im Rahmen der Amtshilfe mit den Vertretungsaufgaben bei der Einvernahme betraut. Der Grund für diesen Schritt ist, daß sich die zuständigen Jugendämter die Fahrtkosten und den mit der Anreise verbunden Zeitverlust einsparen wollen. Die weitere Vertretungsarbeit im Asylverfahren übernimmt dann wieder das zuständige Amt für Jugend und Familie z.B. in Neusiedl oder Oberpullendorf.

Eine kontinuierliche Vertretung des Minderjährigen im Asylverfahren ist in diesen Fällen nicht gegeben. Diejenige Behörde, die bei der Einvernahme dabei war, erfährt nichts vom Ausgang des Asylverfahrens. Jene Behörde, die den Jugendlichen wahrscheinlich nie zu Gesicht bekommen hat, hat nun zu entscheiden, ob gegen einen negativen Bescheid erster Instanz weitere Rechtsmittel ergriffen werden sollen.

Dem Minderjährigen wird durch den Dolmetscher, in der Regel zu Beginn der Einvernahme, sein Vertreter vorgestellt. In dieser Streßsituation kann es aber durchaus dazu kommen, daß sich der Minderjährige nicht bewußt ist, daß der Beamte vom Amt für Jugend und Familie sein gesetzlicher Vertreter ist.

Dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt die Entscheidung, ob eine Berufung gegen einen negativen Asylentscheid eingebracht wird. Ebenso entscheidet er darüber, ob weitere rechtliche Schritte beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof oder Beschwerden gegen Schubhaft ergriffen werden.

Die Verfahren werden weder in der ersten noch in der zweiten Instanz beschleunigt durchgeführt.

Der JWT kann (jedenfalls in Wien) einen Vertrauensanwalt beauftragen. Im Rahmen der Verfahrenshilfe werden die Verfahrenskosten vom Staat übernommen. Die Entscheidung, ob Beschwerden eingebracht werden, obliegt dem Jugendwohlfahrtsträger.

 

11.h) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Der Zugang zum Asylverfahren steht UMF in Österreich offen. Auch die Berufung im Asylverfahren ist möglich. Problematisch ist allerdings, daß die Entscheidung ob eine Berufung tatsächlich erhoben wird, alleine dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt.

Eine beschleunigte Behandlung der Asylverfahren bei UMF ist weder gesetzlich vorgesehen noch findet sie in der Praxis statt, womit in diesem Punkt ein Widerspruch zum Statement besteht.

 

11.i) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Um zu vermeiden, daß der Jugendwohlfahrtsträger gegen den ausdrücklichen Wunsch seines Mandanten handelt, müßte die letzte Entscheidung, ob eine Berufung im Asylverfahren eingebracht wird, beim Kind liegen.

Unabhängige Bewertung (SGP:C11.4)

 

11.j) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

UMF unter 14 Jahre sind im Asylverfahren nicht handlungsfähig. Dies gilt ebenso für Personen, die geistig behindert sind. Wird dies bei der Einvernahme am Bundesasylamt festgestellt, wird die Einvernahme unterbrochen. Das Gericht wird verständigt und dieses bestellt einen Sachwalter. Die Miteinbeziehung von Gutachtern in dieses Verfahren obliegt dem Gericht.

Der Asylantrag gilt als nicht gestellt. Der Sachwalter kann in der Folge, wenn dies für sinnvoll gehalten wird, einen Asylantrag einbringen.

Problematisch ist, daß durch die Nichtannahme des Asylantrags eine rechtlich ungeklärte Situation für den Minderjährigen eintritt. Da kein Asylverfahren eingeleitet wird, kommt dem Minderjährigen auch keine vorläufige Aufenthaltsbewilligung nach §19 Asylgesetz zu.

 

11.k) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Grundsätzlich sind die im Statement geforderten Punkte umgesetzt. Prekär ist allerdings der ungeklärte Aufenthaltsstatus für diese Personen bis zur Einleitung eines Asylverfahrens. Dadurch werden sie in die Illegalität abgedrängt.

 

11.l) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Es gehört dringend sichergestellt, daß die unter 14jährigen und Menschen mit geistiger Behinderung bis zur Einleitung eines Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel erhalten.

Befragungen (SGP:C11.5)

 

11.m) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Nach dem Asylgesetz 1997 §27 (3) ist die Anwesenheit eines Vertreters vom zuständigen Amt für Jugend und Familie bei der Einvernahme im Asylverfahren zwingend vorgesehen. Dieser Passus alleine kann jedoch eine kindgerechte Einvernahmesituation nicht sicherstellen. Es gibt keine speziellen Regelungen bezüglich einzuhaltendender Pausen oder Unterbrechungen. Diese festzulegen obliegt alleine dem Referenten des Bundesasylamts oder in der zweiten Instanz dem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats. Dem Rechtsvertreter steht es frei auf die Notwendigkeit von Pausen hinzuweisen. Da das Bundesasylamt über die große Anzahl von durchzuführenden Asylverfahren klagt, wird eine möglichst rasche Durchführung der Asylverfahren angestrebt. Pausen und Unterbrechungen stehen diesem Ziel entgegen. In manchen Bundesländern werden mehrere Verfahren von UMF an einem Tag zusammengefaßt. Dies soll dem Vertreter vom Jugendwohlfahrtsträger den mehrmaligen Weg zum Bundesasylamt ersparen, bedeutet aber, daß die Verfahren unter zusätzlichem Zeitdruck durchgeführt werden, was der Einhaltung von notwendigen Pausen widerspricht. Nur in wenigen Fällen kam es 1997 tatsächlich zur Unterbrechung der Einvernahme. In der Regel begnügt sich der Referent des Bundesasylamtes mit einer Befragung. Von 185 dokumentierten Einvernahmen wurde in nur zehn Fällen eine zweite Einvernahme durchgeführt, in zwei Fällen wurde die Erhebung an drei Termine anberaumt (Die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Österreich, unicef asylkoordination österreich 1998).

Die Atmosphäre wird von vielen Jugendlichen als unangenehm beschrieben. Die Amtsräume werden als furchteinflößend erlebt, die Situation am Bundesasylamt kann die Jugendlichen schmerzhaft an in der Heimat erlebte Verhörsituationen und Einschüchterungen erinnern. In der Einvernahmesituation müssen die Befragten glaubhaft ihre Verfolgung und Flucht schildern, dabei durchleben sie noch einmal Verzweiflung, Streß und Angst. Dabei kann es zu Retraumatisierungen kommen. Eine junge Frau erinnert sich an ihre Einvernahme:

X: Also, da war ein Mann und noch ein Mann, ein Dolmetscher und eine Sekretärin....ich hatte Angst.

I: Wie waren die Beamten, die Sie befragten?

X: Sehr streng, sie haben gesagt, wie heißt Du? woher kommst Du? was willst Du hier? alles so viel...

I: Bei der Einvernahme, war da jemand dabei oder waren Sie alleine?

X: Ich war alleine.

I: Vom Jugendamt war niemand dabei?

X: Doch eine Frau

I: Haben Sie die Frau schon vorher gesehen?

X: Nein, das war das erste Mal.

An den österreichischen Bundesasylämtern stehen derzeit für die minderjährigen Asylwerber weder - für diese spezifische Problematik - geschulte Beamte zur Verfügung, noch gibt es muttersprachliche Referenten.

Einige Flüchtlingsbetreuer berichten, daß die Jugendlichen vom Referenten bei der Einvernahme häufig mit Du angesprochen werden. Das ohnehin in dieser Situation vorhandene Ungleichgewicht wird dadurch noch zusätzlich verstärkt.

Nonverbale Äußerungen - wegwerfende Handbewegungen, Kopfschütteln u.ä., Zwischengespräche und Kommentare des Referenten - zum Beispiel über die Altersangaben, die nicht übersetzt werden, tragen zur zusätzlichen Verunsicherung des Antragstellers bei.

Dieser Probematik ist man sich auch am Bundesasylamt bewußt. So wurde für die Frage der Behandlung von UMF eine verantwortliche Person bestimmt und eine spezielle Schulung von Referenten ist vorgesehen. Für die Mitarbeiter vom Unabhängigen Bundesasylsenat ist keine derartige Schulung vorgesehen.

 

11.n) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Die Situation entspricht, was die Regelung der rechtlichen Vertretung betrifft dem Statement. Ein kindgerechtes Verfahren kann aber dadurch nicht sichergestellt werden.

 

11.o) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Die gesetzliche Regelung, daß ein Rechtsvertreter bei der Einvernahme anwesend sein muß ist begrüßenswert. Es ist jedoch unbedingt erforderlich ausreichende zeitliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um diese Aufgabe auch verantwortungsbewußt ausführen zu können.

Dringend notwendig ist es, die atmosphärischen Bedingungen am Bundesasylamt zuverbessern.

Um die Kinder und Jugendlichen mit der Einvernahmesituation nicht zu überlasten, sollten Unterbrechungen und Pausen während der Einvernahme vorgesehen sein.

Kriterien zur Entscheidungsfindung bezüglich des Asylantrages eines Kindes (SGP:C11.6)

 

11.p) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Es gibt keine speziellen Regelungen für die Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren. Es gelten die Verfahrensgrundsätze des AVG, insbesonder bei der Beweiswürdigung der Grundsatz der Offizialmaxime, der materiellen Wahrheit freier Beweiswürdigung und Unbeschränktheit.

Traumatische Erlebnisse sind, speziell bei Kindern und Jugendlichen, dafür verantwortlich, daß sie über die Verfolgungssituation nicht sprechen können oder die Kontinuität im Bericht verloren geht. Regelmäßig wird dies aber von den Referenten des Bundesasylamtes als Zeichen der Unglaubwürdigkeit mißverstanden.

Die fehlende Sensibilität der Referenten des Bundesasylamtes für kindspezifische Äußerungsformen, die mangelnde Vorbereitung der Minderjährigen auf das Asylverfahren und die teilweise zu geringe Unterstützung im Asylverfahren durch den gesetzlichen Vertreter wirken sich negativ auf eine faire Prüfung des Asylansuchens aus. Der wenig sensiblen Umgang mit Minderjährigen spiegelt sich deutlich im Verfahrensausgang wieder.

Von 179 analysierten Asylentscheidungen wurden in erster Instanz nur zwei positiv beschieden, 177 mal wurde hingegen das gestellte Ansuchen abgelehnt. Dies entspricht einer Anerkennungsquote von etwas mehr als einem Prozent. Im Gegensatz dazu lag die durchschnittliche Anerkennungsquote erster Instanz bei allen 1997 entschiedenen Asylanträgen bei ungefähr 9 %

Auch die Entscheider der zweiten Instanz werden nicht speziell auf Verfahren mit unbegleiteten minderjährigen vorbereitet, über deren Entscheidungspraxis liegen keine Untersuchungen vor.

 

11.q) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Die österreichische Praxis entspricht keinesfalls dem Statement. Kinder und Jugendliche, die einen eigenen Asylantrag stellen, haben nur minimale Chancen, als Flüchtlinge anerkannt zu werden. Kindspezifische Verfolgungsformen werden im österreichischen Asylgesetz nicht erwähnt und in der Praxis nicht berücksichtigt. Es gelten die gleichen Kriterien wie bei erwachsenen Asylwerbern.

 

11.r) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Durchführung einer kindgerechten Einvernahme im Asylverfahren. Faire Asylverfahren unter Berücksichtigung des Alters des Minderjährigen. Kinder sind oft nicht in der Lage, ihr Schutzgesuch hinreichend zu begründen. Großzügige Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention. Dies erfordert eine spezielle Ausbildung für die Referenten, die Anträge von UMF bearbeiten. Daneben sollten auch gesetzliche Regelungen und Weisungen ein faires und kindgerechtes Asylverfahren sicherstellen.

Jugendliche (Minderjährige), die während des Asylverfahrens volljährig werden (SGP:C11.7)

 

11.s) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Die Vertretung des Jugendlichen durch den Jugendwohlfahrtsträger erfolgt im Asylverfahren bis zum vollendeten 19 Lebensjahr. Danach hat der Asylwerber die alleinige Verantwortung für sein Asylverfahren. Es sind keine Übergangsfristen vorgesehen, die eine weiter Vertretung durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger im Asylverfahren ermöglichen.

Ein Antrag eines Jugendlichen, der knapp davor steht, das 19 Lebensjahr zu vollenden, wird deswegen werder in der ersten noch in der zweiten Instanz rascher bearbeitet.

 

11.t) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Es sind weder Maßnahmen im Sinne des aged-out im österreichischen Gesetz festgeschrieben noch werden sie in der Praxis gewährt.

11.u) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Es wäre sinnvoll sicherzustellen, daß die Jugendlichen auch nach dem Erreichen des neunzehnten Lebensjahrs im Asylverfahren angemessen vertreten werden. Dies könnte einerseits dadurch erreicht werden, daß der Jugendwohlfahrtsträger, nachdem der Jugendliche die Volljährigkeit erreicht, das begonnene Verfahren zu Ende führt, oder daß eine geordnete Übergabe der Vertretung an eine NGO erfolgt.

12. LANGFRISTIGE, DAUERHAFTE LÖSUNGEN (SGP:C12)

c.12.1. Aufenthalt in einem Aufnahmeland

Gründe aus welchen ein Kind in einem Aufnahmeland bleibt (SGP:C12.1.1)

12.a) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

I Anerkannte Flüchtlinge

Die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist bei UMF sehr selten. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bietet keine endgültige Aufenthaltssicherheit. Genauso wie bei Erwachsenen können gegen UMF Asylaberkennungsverfahren eingeleitet werden. Das Alter spielt dabei nur insofern eine Rolle, als es bei der Einschätzung der Zumutbarkeit der Asylaberkennung miteinbezogen wird.

II Non Refoulement

Wird ein Asylantrag negativ beschieden, wird geprüft, ob eine Außerlandesschaffung zulässig ist.

§ 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Ist die Außerlandesbringung nicht zulässig, wird nach §15 Asylgesetz eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

§ 15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

III Abschiebeaufschub

Ist die Abschiebung aufgrund des Refoulement-Verbots unzulässig oder aus tazächlichen Gründen unmöglich (z.B. weil in den Herkunftsstaat keine Flugverbindungen bestehen oder der Heimatstaat kein Heimreisezertifikat ausstellt), so ist auf Antrag oder von Amts wegen ein Abschiebeaufschub zu erlassen.

Der Abschiebeaufschub ist ein befristeter Bescheid, der die Abschiebung für höchstens ein Jahr aufschiebt. Fallen die Gründe für die Bescheiderlassung weg, kann der Abschiebeaufschub jederzeit widerrufen werden. Aus einem Abschiebeaufschub entsteht kein Aufenthaltsrecht.

IV Aufenthalt aus humanitären Gründen

Aus humanitären Gründen kann gemäß §51 (4) FRG. ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel gewährt werden.

 

§51 (4) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Integrationsförderung vom Integrationsbeirat beraten; dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Integrationsangelegenheiten ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen.

Diese Regelung ist von seiner Intention für Personen vorgesehen, die in Österreich als bereits integriert gelten und ihren legalen Aufenthaltstitel verloren haben. In Einzelfällen kann dieses Instrument aber auch UMF zugute kommen. Der Integrationsbeirat kann aber nur eine relativ geringe Anzahl von Fällen behandeln. Die Erteilung liegt im Ermessen des Innenministers. Vom Einbringen des Antrags bis zur Behandlung im Beirat vergehet derzeit mehr als ein halbes Jahr. In dieser Zeit ist keine Aufenthaltssicherheit gegeben. Aus der Zuerkennung des humanitären Aufenthaltsrechts leiten sich keine Integrationsmaßnahmen ab.

V Aufenthalt für Vertriebene

Im Fremdengesetz ist in § 29 die Möglichkeit gegeben Vertriebenen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu gewähren. Im Rahmen einer Verordnung wird die Einreise und die Dauer der Maßnahme geregelt. Entsprechende Verordnungen wurden im Bosnien- und Kosovokonflikt erlassen.

 

§ 29. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3) Das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im Reisedokument des Fremden zu bestätigen.

(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wirksam im Inland stellen können und daß ihnen die Niederlassungsbewilligung trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 erteilt werden kann.

 

12.b) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Die im Statement erwähnten Aufenthaltsformen sind im österreichischem Gesetz grundsätzlich angelegt. Sie bieten allerdings keine ausreichende Aufenthaltssicherheit und werden in der Regel kaum von effektiven Integrationsmaßnahmen begleitetet.

Der Non-Refoulemet Status erlaubt kaum längerfristige Integrationsschritte, da der Zugang zu Integrationsmaßnahmen verschlossen ist und nur in wenigen Ausnahmefällen der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt offensteht.

Die Möglichkeiten durch Behandlung im Integrationsbeirat einen Aufenthaltstitel zu erlangen sind gering und eröffnen keine Integrationsmöglichkeit.

 

12.c) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Wenn eine Außerlandesschaffung unter Sicherstellung der altersgerechten Aufnahme im Drittland oder Herkunftsland nicht möglich ist, ist jedenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Ebenso muß der Zugang zu Integrationsmaßnahmen und zum Arbeitsmarkt sichergestellt werden. Nach zwei Jahren ist ihnen eine dauerhafte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Familienzusammenführung im Aufnahmeland (SGP:C12.1.2)

 

12.d) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Anerkannte Flüchtlinge können durch Asylerstreckung enge Familienangehörige ins Aufnahmeland nachholen.

 

§ 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Asylerstereckungsanträge sind gemäß Asylg. § 10 Abs 2: nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder zulässig.

 

12.e) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Bei anerkannten Flüchtlingen entspricht die Situation in Österreich den Forderungen des Statements, bei allen andern ist die Sicherung der Familienzusammenführung nicht gegeben.

 

12.f) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Für alle längerfristig nicht abschiebbaren Jugendlichen sollte die Möglichkeit zur Familienzusammenführung im Aufnahmeland bestehen.

Integration / Eingliederung (SGP:C12.1.3)

 

12.g) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Die Anerkennung als Flüchtling ist bei UMF sehr selten. Anerkannten Flüchtlingen können Integrationshilfen nach §41 Asylgesetz bekommen, es besteht jedochkein Rechtsanspruch..

 

§ 41. (1) Fremden, denen Asyl gewährt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

1. Sprachkurse;

2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen

Verständnisses;

5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;

6. Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen.

Für Refoulement-Flüchtlinge sind keine Integrationsmaßnahmen vorgesehen. Im Rahmen der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) haben sie theoretisch Zugang zum Arbeitsmarkt.

Es gelingt allerdings nur in Einzelfällen, die Jugendlichen am Arbeitsmarkt unterzubringen, da die geforderten Auflagen für die Erlaubnis einer derartigen Beschäftigung sehr hoch sind.

Die Entscheidung für die Unterbringung von minderjährigen Flüchtlingen erfolgt im Regelfall nicht aufgrund der Interessenslage des Jugendlichen, sondern richtet sich nach den verfügbaren Ressourcen.

Im Normfall müssen sich minderjährige Flüchtlinge mit dem Leben in Notuntekünften ohne jegliche pädagogische Betreuung abfinden. Manchmal werden sie aber auch in die Obdachlosigkeit entlassen.

 

12.h) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Die Situation in Österreich entspricht nicht dem Statement.

 

12.i) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Es besteht dringender Handlungsbedarf nach völliger Neustrukturierung der Unterbringung und Betreuung von UMF. Die Unterbringung und Betreuung von UMF hat sich an den Maßstäben des Jugendwohlfahrtsgesetzes zu orientieren, dies bedeutet, daß eine dementsprechende finanzielle und personelle Ausstattung der Einrichtungen erfolgen muß. Dies soll der Tendenz entgegenwirken, jugendliche Asylwerber als „Jugendliche Zweiter Klasse" zu qualifizieren.

Adoption (SGP:C12.1.4)

 

12.j) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Österreich hat die Convention on Protection of Children and Co-operation in Respect of Intercountry Adoptation am 9.2.1999 unterzeichnet. Gleichzeitig mit der Unterzeichnung wird festgehalten, daß die bestehende österreichische Rechtslage den in der Konvention angeführten Zielen entspricht.

Bei der Adoption wird ein Antrag auf Annahme an Kindesstatt von den Wahleltern und dem Kind gemeinsam beim Bezirksgericht eingebracht. In der Folge ist der Pflegschaftsrichter beauftragt die familiäre Situation abzuklären um daraus die Entscheidung abzuleiten. Im Rahmen des Verfahrens wird versucht mit den leiblichen Eltern des Kindes Kontakt aufzunehmen, um deren Zustimmung einzuholen.

Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sind Wahlkinder leiblichen Kindern gleichgestellt.

 

12.k) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Die im Statement geforderte kritische Prüfung der Adoption wird von den damit beauftragten Gerichten durchgeführt.

 

12.l) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Es sind keine Veränderungen im Verfahren erforderlich, allerdings müßte bis zur Beendigung des Verfahrens Schutz vor Abschiebung bestehen. Dies ist derzeit nicht der Fall.

Identität und Nationalität (SGP:C12.1.5)

 

12.m) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Es sind keine besonderen Begünstigungen für staatenlose Minderjährige beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgesehen. Aus der Praxis sind nur wenige Fälle bekannt, wo die Betroffenen keine Staatsangehörigkeit angeben.

Wesentlich häufiger weigern sich hingegen Staaten, ihre Bürger zurückzunehmen oder gehen davon aus, daß die Angabe bezüglich zur Staatszugehörigkeit falsch ist.

 

12.n) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Da keine speziellen Maßnahmen vorgesehen sind, staatenlose Jugendliche beim Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft zu unterstützen, sind die Forderungen nicht umgesetzt.

 

12.o) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Unbegleitete Kinder, die für staatenlos befunden werden, sollten Hilfe bei der Erlangung der Staatsangehörigkeit des Gastlandes bekommen. Die Frist zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft sollte generell gekürzt werden besonders aber bei staatenlosen Jugendlichen.

 

Familienzusammenführung und Rückkehr in ein Herkunftsland (SGP:C12.2)

Freiwillige Rückkehr (SGP:C12.2.1)

 

12.p) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

. § 12 des Bundesbetreuungsgesetzes regelt die Rückkehrhilfe.

 

§ 12. (1) Asylwerbern, Fremden, deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder - soweit sie staatenlos sind - Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.

(2) Rückkehrhilfe umfaßt jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann Rückreiseberatungsstellen einrichten, die den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängende Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.

Einige Rückkehrberatungsprojekte führen Beratungsgespräche durch und sind bei der Organisation der Rückkehr behilflich (Beschaffung von Dokumenten, Kontaktaufnahme zu Angehörigen). Dieser Dienst wird von UMF jedoch kaum in Anspruch genommen.

Der UMF kann sich eigenständig an die Botschaft des Herkunftslandes wenden, um die notwendigen Formalitäten für die Rückreise zu organisieren, oder aber er verläßt Österreich auf illegalem Weg.

Bei undokumentierten UMF kann sich die gewünschte Rückkehr teilweise schwierig gestalten. Einige Herkunftsländer sind nicht daran interessiert ihre ausgereisten Staatsbürger wiederaufzunehmen und verhindern so die Rückreise.

 

12.q) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Grundsätzlich wird die freiwillige Rückkehr von UMF von den österreichischen Behörden gewünscht und gefördert.

 

12.r) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Für diejenigen UMF, die freiwillig zurückkehren wollen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, die eine effektive und nachhaltige Unterstützung bei diesem Schritt sicherstellen. Dazu ist eine verstärkte Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen notwendig.

Es ist allerdings darauf zu achten, daß dieser Schritt dem Wunsch des Minderjährigen entspricht und nicht der Resignation vor den schlechten Bedingungen im Zufluchtsland entspringt

Bedingungen, die vor einer Rückkehr erfüllt sein müssen (SGP:C12.2.2)

 

12.s) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Die Abschiebungen und Zurückschiebungen erfolgen, ohne Erhebungen zu betreiben, was mit den Minderjährigen im Drittland oder Heimatland passiert. Peter Engel von der BH Neusiedl meinte gegenüber Journalisten des Nachrichtenmagazins Profil:

„Unsere Amtshandlung endet am Grenzübergang. Was in Ungarn passiert, wissen wir nicht."

Im Burgenland wird zusätzlich gegen abgelehnte Asylwerber, egal ob minderjährig oder nicht, routinemäßig ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot verhängt.

Nur für diejenigen Jugendlichen, die sich in voller Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger befinden, ist es auch Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers zu klären, ob eine allfällige Rückführung dem Kindeswohl entspricht (Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993). Eine Rückführung ist nur dann anzustreben, wenn gewährleistet ist, daß diese entweder der Familienzusammenführung dient oder die Unterbringung in einer dem Kindeswohl entsprechenden Einrichtung sichergestellt wird und mit seinem künftigen Aufenthalt keine Gefährdung des Minderjährigen verbunden ist.

 

12.t) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Von den Behörden werden keine Erhebungen zur kindgerechten Aufnahme im Heimatland oder Drittland durchgeführt.

 

12.u) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Bei Rückführungen von Minderjährigen ist in jedem Fall individuell abzuklären, ob kindgerechte Aufnahmebedingungen im Drittstaat oder im Herkunftsland sichergestellt sind. Dazu ist es notwendig, daß die Behördenvertreter mit international tätige Organisationen (Internationaler Sozialdienst; ICRC) regelmäßig Kontakt Aufnehmen. Sollte eine Rückführung unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht möglich sein, muß die Voraussetzungen für eine dauerhafte Lösung im Asylland gesetzlich sichergestellt werden.

Programme und Hilfen zur Erleichterung der Wiedereingliederung (SGP:C12.2.2)

 

12.v) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

In der Regel werden keine Wiedereingliederungshilfen bereitgestellt. Unter besonderen Bedingungen – wie bei der Rückkehr von Flüchtlingen aus Bosnien – wurde den Rückkehrern finanzielle Anreize geboten. Dies kann aber keinesfalls als effektive Rückkehrhilfe verstanden werden.

Es gibt in Österreich einige Rückkehrprojekte, die die freiwillige Rückkehr unterstützen. In diesen Fällen beschränken sich die Maßnahmen nicht nur auf die unmittelbare Unterstützung bei der Rückkehr (Oganisation, Fahrtkostenübernahme) sondern beinhalten auch längerfristige Wiedereingliederungsmaßnahmen.. Diese haben jedoch keine spezielle Schwerpunktsetzung, was die Rückkehr von unbegleiteten Minderjährigen betrifft.

 

12.w) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Hinsichtlich der Wiedereingliederungshilfen gibt es keinen Unterschied bei der Behandlung von erwachsenen und minderjährigen Flüchtlingen.

Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Projekte, die sich um die Wiedereingliederung von zurückgeführten Jugendlichen und jungen Erwachsenen bemühen sollten initiiert und gefördert werden. Wichtig ist es, den Jugendlichen während ihres Aufenthalts in Österreich sinnvolle Ausbildungen zu ermöglichen, die sie bei einer eventuellen Rückkehr in die Heimat nutzbringend verwenden können. Den Jugendlichen soll die Fähigkeit zur Reintegration durch den Erwerb von Kompetenzen erleichtert werden.

 

Niederlassung / Ansiedlung in einem Drittland (SGP:C12.3)

 

12.y) Bitte führen Sie die rechtserheblichen Gesetze sowie die allgemeinen Grundsätze und geübten Praktiken in Ihrem Land an.

Siehe Fragebeantwortung 12.s) Rückkehr bzw. Rückschiebung in das Drittland

 

12.z) In welchem Maße entsprechen diese dem Statement? Bitte skizzieren Sie kurz die Lage.

Siehe Fragebeantwortung 12.t) Rückkehr bzw. Rückschiebung in das Drittland

 

12.zz) Sind Änderungen irgendwelcher Art erforderlich? In Bezug auf die vorrangigen Prinzipien des SGP?

Siehe 12.u) Rückkehr bzw. Rückschiebung in das Drittland

13 Datenerfassung

Genaue verläßliche Daten über unbegleitete Kinder sind erforderlich, um die Umsetzung guter Praktiken zu unterstützen.

Wer sollte für die Erfassung von Daten über unbegleitete Kinder zuständig sein? Bitte berücksichtigen Sie sowohl staatliche Institutionen als auch nicht-staatliche Organisationen.

Das Bundesasylamt als zentrale Behörde sollte eine genaue Erfassung der Anträge von UMF sicherstellen. Das derzeit verwendete Computerprogramm erlaubt jedoch die gesonderte Erfassung der Daten von UMF nicht. Das Herausfiltern der spezifischen Daten müßte derzeit händisch gemacht werden. Dies würde einen enormen Personalaufwand bedeuten und wird daher nicht durchgeführt.

Bereits vor mehr als einem Jahr wurde die baldige Umstellung des EDV-Systems angekündigt. Bis heute ist dies nicht passiert. In der nächster Zeit ist nicht mit einer Umstellung zu rechnen, auch wenn die genaue Erfassung der Daten auch von den Behörden als sinnvoll angesehen wird.

Das Bundesministerium für Inneres ist die einzige zentrale Behörde, die von allen UMF in Österreich Kenntnis erlangt. Alle anderen Formen der Erfassung und Dokumentation z.B. durch die Jugendwohlfahrtsträger oder durch NGOs können nur Teilbereiche erfassen. Die vorliegenden Informationen erlauben jedoch die Situation annähernd abzuschätzen.

Welche Art von Daten wird benötigt? Von staatlicher Seite? Von nicht-staatlicher Seite?

Möglichst umfangreiche statistische Daten sollten vorhanden sein, um zu einer realen Einschätzung der Lage zu kommen. Diese sollten für eine Planung der notwendigen Maßnahmen zur Unterbringung und Betreuung herangezogen werden. Die Daten sollten neben dem Alter, dem Geschlecht, dem Herkunftsland, Unterkunft, Bildungs- und Ausbildungsstand auch Informationen über den Verfahrensausgang und die Verfahrensdauer enthalten.

Zusätzlich zu den Verfahrensdaten wäre es sinnvoll, Aufzeichnungen zu führen, die einerseits Aufschluß über die individuelle Entwicklung des Jugendlichen geben aber auch dazu geeignet sind, generelle Integrationshindernisse ausfindig zu machen und zu beseitigen.

Bitte stellen Sie aktuelle Daten (1997-1999) zum Thema unbegleitete Kinder, sowohl aus staatlichen als auch aus nicht-staatlichen Quellen zur Verfügung. Wir sind uns der Tatsache bewußt, daß derzeit wohl die meisten dieser Daten im Bezug zu Asylanträgen unbegleiteter Kinder stehen.

 

 

1997 400 (Schätzung der asylkoordination österreich aufgrund von Erhebungen)

500 (Schätzung der asylkoordination österreich aufgrund von Erhebungen)

alleine in Wien wurden im ersten Halbjahr 1999 265 UMF betreut im Jahr 1998 waren es im gesamten Jahr 226 Fälle. Die Steigerung der Fallzahlen ist bedingt durch die Kosovokrise.

In Österreich gibt es keine zentralen Aufzeichnungen bezüglich der Zahl von UMF. Auf eine parlamentarische Anfrage durch die Grünen erklärte der Bundesminister für Inneres Karl Schlögl, daß die Zahl der UMF dem Innenministerium nicht bekannt sei.

Es gibt zwar exakte Statistiken des UNHCR zur Asylantragsstellung von Minderjährigen, diese Daten lassen jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, wie viele Anträge auf unbegleitete Jugendliche entfallen.

Die vom UNHCR für 1997 angegebenen Zahlen

1997

0-13

14-18

19-30

31-40

41-50

51-60

60-70

70+

weiblich

570

126

509

263

71

42

14

2

männlich

653

438

2766

977

230

64

25

7

gesamt

1223

564

3275

1240

301

106

39

9

 

Die in der Studie „die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Österreich" erhobenen Daten sind mit einem Ungenauigkeitsfaktor behaftet: Es gibt zwar von den meisten Bundesländern exakte Zahlenangaben oder zumindest relativ genaue Schätzungen, wie viele UMF im jeweiligen Bundesland 1997 vom Jugendwohlfahrtsträger betreut wurden, problematisch sind die Angaben aber deswegen, weil die Minderjährigen manchmal in zwei, teilweise sogar in mehreren Bundesländerstatistiken gleichzeitig aufscheinen können. Dies passiert, da mit jedem Wohnortwechsel auch die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers wechselt.

Angaben zu UMF pro Bundesland wurden für den Zeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1997 erhoben. Dabei ergab sich die Zahl von 657 UMF für den angegebenen Zeitraum. Dieser Wert ist aber mit Sicherheit überhöht. Eine zuverlässige Korrektur der Werte, durch einen exakten Abgleich der Daten, war im Rahmen der Studie nicht möglich. Daher beruht die angenommene Zahl von 400 UMF auf einer Schätzung, die sich durch Diskussionen mit Experten und Praktikern als wahrscheinliche Größe herauskristallisierte.

Alter der UMF

1997 konnten die Geburtsjahrgänge der Antragsteller für einige Bundesländer vollständig erhoben werden. Bei 192 Personen lagen exakte Angaben zum Alter bei der Antragsstellung vor. Daraus ergibt sich folgendes Bild: Ein Kind war im Alter von acht Jahren ohne gesetzlichen Vertreter nach Österreich gekommen, zwei Kinder waren zehn Jahre alt. Weiters waren zwei Kinder 13 und neun Kinder 14 Jahre alt, als sie ihren Asylantrag einbrachten. Im Alter von 15 Jahren stellten 21, im Alter von 16 Jahren 33 UMF einen Asylantrag. Die beiden größten Gruppen stellten erwartungsgemäß die 17jährigen mit 67 und die 18jährigen mit 57 registrierten Antragsstellungen.

Angaben zum Geschlecht

Die Jahresstatistik 1997 des UNHCR weist 6757 Asylsuchende aus. 5160 Personen oder 76 % der Anträge entfielen dabei auf männliche Antragsteller. 1597 Personen oder 24 % der Antragsteller waren weiblich.

698 der weiblichen Antragsteller sind minderjährig, dies entspricht einem Anteil an allen weiblichen Asylwerbern von 44 %. Minderjährige männliche Antragsteller scheinen 1091 auf, dies entspricht einen Prozentanteil von 26 %.

Das Geschlechterverhältnis in der Gruppe der UMF gestaltet sich noch wesentlich unausgewogener als in der Gesamtstatistik ausgewiesen. Von insgesamt 202 in der Studie berücksichtigten Angaben zum Geschlecht der Antragsteller, entfielen 188 auf die Nennung männlich und nur 14 auf die Zuordnung zum weiblichen Geschlecht. In Prozentwerten ausgedrückt bedeutet dies einen Anteil von 93 % männlichen und 7 % weiblichen Asylwerbern.

Die Herkunftsländer von UMF

1997 kamen UMF aus mindestens 31 Staaten nach Österreich. Die Hauptherkunftsländer von UMF in diesem Zeitraum waren die Länder Jugoslawien (Kosovo) (133) und Afghanistan (46). Aus diesen beiden Staaten zusammen kamen 1997 etwas weniger als 50% aller in Österreich registrierten UMF. Weitere Hauptherkunftsländer für 1997 waren Indien (29), Sierra Leone (24), der Irak (22) und Liberia (21)

Internationale Rechtsakte

Bitte geben Sie an, ob Ihr Land die folgenden internationalen und regionalen Übereinkommen und Abkommen (Standards) unterzeichnet bzw. vollständig ratifiziert hat. Bitte vermerken Sie auch, ob die aufgeführten Richtlinien und Bestimmungen umgesetzt werden.

Flüchtlinge

UN-Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1951

a) 28.7.1951 b) 1.11.1954 c) 30.1.1985

Vorbehalt zum Artikel 23 GFK

Umsetzung auf nationaler Eben vor allem im Asylgesetz (Definition), Fremdengesetz und Bundesbetreuungsgesetz und in diversen Materiengesetzen.

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1967

Unterzeichnet: ratifiziert: 5.9.1973 in Kraft getreten: 7.2.1974

 

UNHCR:

Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft", Abs. 213 – 216

Richtlinien über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger, 1997

Internationale Übereinkünfte über Menschenrechte

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948

Österreich hat sich mehrfach zu den Prinzipien der Menschenrechte bekannt. U.a. in der Wiener Erklärung anläßlich der Weltmenschenrechtskonferenz 1993.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, samt Fakultativprotokoll, 1966

Unterzeichnet: 10.12.1973 ratifiziert: 10.9.1978 in Kraft getreten: 10.12.1978

Fakultativprotokoll I (Individualbeschwerde)

Unterzeichnet: ratifiziert: 10.12.1987 in Kraft getreten: 10.3.1988

Fakultativprotokoll II (Abschaffung der Todesstrafe)

Unterzeichnet: 8.4.1991 ratifiziert: 2.2.1993 in Kraft getreten: 3.6.1993

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1966

Unterzeichnet: 10.12.1973 ratifiziert: 10.9.1978 in Kraft getreten: 10.12.1978

Konvention über die Verringerung von Staatenlosigkeit, 1961

ratifiziert: 22.9.1972

Findet im Staatsbürgerschaftsgesetz Berücksichtigung

Zusatzsprotokoll zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949, und zum Schutz von Opfern internationaler kriegerischer Konflikte / bewaffneter Auseinandersetzungen (Protokoll 1)

Unterzeichnet: 12.12.1977 ratifiziert: 13.8.1982

Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949, und zum Schutz von Opfern nicht-internationaler kriegerischer Konflikte / bewaffneter Auseinandersetzungen (Protokoll 11)

Unterzeichnet: 12.12.1977 ratifiziert: 13.8.1982 in Kraft getreten:

Anti-Folter-Konvention, 1984, Art. 3

Unterzeichnet: 14.3.1995 ratifiziert: 29.7.1987 in Kraft getreten: 28.8.1987

In diesem Fall gibt es von Österreich keinen Erfüllungsvorbehalt, das heißt die Anti Folter Konvention ist direkt anwendbar.

Die Zuständigkeit des Commitee aigainst torture wurde anerkannt. Dies betrifft sowohl Individualbeschwerden als auch Staatenbeschwerden.

Konvention über die Abschaffung jeglicher Form von Rassendiskriminierung, 1966

Unterzeichnet: 22.7.1969 ratifiziert: 9.5.1972 in Kraft getreten: 8.6.1972

Der Beschwerdemechanismus (Individualbeschwerde) wurde nicht anerkannt

Kinder – Internationale und regionale Rechtsakte (Standards)

UN-Konvention über die Rechte des Kindes, 1989

Unterzeichnet: 26.1.1990 ratifiziert: 6.8.1992 in Kraft getreten: 5.9.1992

In einer Entschließung des Nationalrates vom 14.Juni 1994 wird die Bundesregierung ersucht, im Interesse der Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit der verfassungsrechtlichen Verankerung der Grundsätze des „UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes „ zu prüfen.

Am 14. Jänner 1999 wurde in Genf der Länderbericht zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention behandelt.

In den Concluding Observations on the Right of the Child wurde vor allem die Schubhaftverhängung gegenüber minderjährigen Asylwerbern kritisiert.

UN-Mindeststandards für Jugendverfahren (25. November 1985)

Unterzeichnet: ratifiziert: in Kraft getreten:

Regeln der Vereinten Nationen für den Schutz von Jugendlichen, denen ihre Freiheit entzogen ist (Pekinger Richtlinien), 1990

Europäische Konvention zur Repatriierung Minderjähriger, 1970

Europäische Konvention zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes, 1996

Unterzeichnet: 13.7.1999

 

Haager Konferenz zu internationalem Privatrecht:

Nota bene: Bitte geben Sie auch an, ob Ihr Land sich im Prozeß der Ratifizierung einer der Haager Konventionen befindet?

Haager Abkommen zum Schutze Minderjähriger, 1961

Ratifiziert und in Kraft getreten (exakte Daten im BGLB 1975/446)

Haager Abkommen über zivile Aspekte der Kindesentführung, 1980

Ratifiziert: 14.7.1988 in Kraft getreten: 1.10.1988

Haager Abkommen über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kindern auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption, 1993 und die zugehörige „Empfehlung zur Anwendung der Konvention auf Flüchtlingskinder"

Derzeit keine Information

Haager Abkommen über Gerichtsbarkeit / Zuständigkeit, anwendbares Recht, Gesetzesvollzug und Zusammenarbeit im Hinblick auf elterliche Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz des Kindes, 1996 (noch nicht in Kraft)

Derzeit keine Informationen

Europäische Union

Nota bene: Hat Ihr Land die folgenden EU-Grundsätze umgesetzt?

Gemeinsames Vorgehen zur Bekämpfung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung von Kindern, Februar 1997

Ist nicht in allen Punkten umgesetzt. Siehe Beantwortung der Fragen.

Ratsentschließung zu unbegleiteten Minderjährigen, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, Juni 1997

Ist nicht in allen Punkten umgesetzt. Siehe Beantwortung der Fragen.

Nota bene: Bitte geben Sie kurz an, in welchem Maße Ihr Land diese Entschließung umgesetzt hat.

Europa

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Protokollen, 1950

ratifiziert: 3.9.1958

Protokoll 2 u.3 29.5.1967

Protokoll 4 18.9.1969

Protokoll 5 9.10.1969

Protokoll 6 5.1.1984

Protokoll 7 14.5.1986

Protokoll 8 17.4. 1986

Protokoll 9 27.4.1992

Protokoll 10 1.6.1993

Protokoll 11 3.8.1995

Die EMRK ist im Verfassungsrang und daher unmittelbar anwendbar

Abkommen über die Bestimmung der Zuständigkeit des Staates in der Prüfung von Asylanträgen, die in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestellt wurden (Dubliner Abkommen), 1990.

Ratifiziert: 29.7.1997 In Kraft getreten: 1.10.1997

Die Bestimmung wurde im § 5 des österreichischen Asylgesetzes umgesetzt.

Schengener-Abkommen, 1990

Das Schengener Abkommen wurde am 19.2.1997 ratifiziert und ist seit 1.12.1997 für Österreich in Kraft. Im FrG wird mehrfach darauf verwiesen.

§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlußsatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

 

Europäische Union

Nota bene: Hat Ihr Land eine der folgenden asylpolitischen Maßnahmen umgesetzt?

Gemeinsame Position zur harmonisierten Anwendung der Bestimmung des Begriffs „Flüchtling" in Artikel 1 der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, Europäischer Rat, März 1996

Im Asylgesetze 1997 wird darauf Bezug genommen.

Entschließung über Mindestgarantien für Asylverfahren, Juni 1995

Im Asylgesetze 1997 wird darauf Bezug genommen.

Entschließung über offenkundig unbegründete Asylanträge, 1992

Dieser Entschließung wurde im neuen Asylgesetz im § 6 Rechnung getragen.

Entschließung zu einem harmonisierten Ansatz in Fragen bezüglich Dritt-Gastländern, 1992

Dieser Entschließung wurde im neuen Asylgesetz im §4 Rechnung getragen.

Beschlüsse über Länder, in denen allgemein keine ernsthafte Verfolgungsgefahr besteht, 1992

Am 1.1.1999 wurde das Asylgesetzes 1997 diesbezüglich verändert- AsylG (NR: GP XX IA 842/A AB 1494 S. 150. BR: 5815 AB 5839 S. 647.)

(3a) Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung Staaten bezeichnen, die Asylwerbern regelmäßig effektiven Schutz vor Verfolgung gewähren (Abs. 2), weil ihre Behörden aus Österreich zurückgewiesenen, zurückgeschobenen oder abgeschobenen Fremden, die im Drittstaat Schutz vor Verfolgung suchen, uneingeschränkt Zugang zum Asylverfahren gewähren und solche Fremde - auch im Wege über andere Staaten - nicht in den Herkunftsstaat abschieben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind; 2. die Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen einzelfallbezogen geführt, insbesondere die Asylwerber persönlich einvernommen werden, erforderlichenfalls Dolmetscher beigezogen werden und die Entscheidung (Spruch) den Asylwerbern in einer ihnen verständlichen Sprache mitgeteilt wird

die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörde vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann;

4. die Asylwerber im Hoheitsgebiet des Staates bleiben können, bis die Entscheidung der Überprüfungsinstanz getroffen oder die Entscheidung der Behörde endgültig geworden ist.

Entschließung über die Harmonisierung nationaler politischer Maßnahmen zur Familienzusammenführung, Juni 1993

Dieser Entschließung wurde im neuen Asylgesetz im §11 Rechnung getragen.

Europarat

Europäische Sozialcharta, 1961

Die Republik Österreich erklärte folgende Absätze der Europäischen Sozialcharta für sich als bindend:

Art 1, 5, 12, 13, 16;

Ferner Art.2/Abs.2,3,4,5; 3/1,2,3; 4/1,2,3,5; 5/1,2,3; 6/1,2,3; 7/2,3,4,5,7,8,9,10 ; 8/1,2,3,4; 9 10/1,2,3,4; 11/1,2,3; 14/1,2 15/1,2; 17 18/1,2,4; 19/1,2,3,5,6,9.

Politische Ebene – Unterstützung im Hinblick auf eine Veränderung der Lage

Skizzieren Sie, in welchem Maße nicht-staatliche Organisationen, die mit unbegleiteten Kindern arbeiten, in Verbindung stehen mit staatlichen Stellen auf Bundes-, Landes- / Kantons- und Kommunalebene.

Es ist schwierig hierzu eine präzise Antwort zu geben. Jede NGO hat notwendigerweise Kontakte zu den Behördenvertretern. Die Qualität und Intensität dieser Kontakte variiert erheblich.

Durch die verstärkte Tätigkeit der asylkoordination österreich (Kampagne Menschenrechte für Kinderflüchtlinge, Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen und einer Bildungsreise, an welcher sowohl Behördenvertreter als auch NGO Vertreter teilnahmen) in diesem Bereich sind die Kontakte intensiver geworden.

 

Skizzieren Sie, in welchem Maße Kontakte zu europäischen Institutionen bestehen: Abgeordnete des Europaparlamentes, Europäische Kommission (nota bene: bitte Namen nennen)

Der Großteil der NGOs, die in diesem Bereich arbeiten, sind sehr stark mit der praktischen Arbeit beschäftigt. Daher sind die Ressourcen zur Lobbyingarbeit beschränkt.

Die asylkoordination österreich ist Mitglied von ECRE und bemüht sich, verstärkt Kontakte zu Abgeordneten des Europaparlamentes und der Europäischen Kommission herzustellen.

 

Können Sie für die verschiedenen politischen Ebenen Faktoren nennen, die zu einer Verbesserung der Lage unbegleiteter Kinder beitragen?

Innerhalb der beruflich mit der Situation von UMF konfrontierten Personen gibt es Problembewußtsein.

Darüber hinaus tragen kirchliche und humanitäre Organisationen, Politische Parteien (die Liberalen, die Grünen), einzelne Landesregierungen, die Kinder und Jugendanwälte und Jugendorganisationen zur Verbesserung der Lage von UMF bei.

 

Können Sie für die verschiedenen politischen Ebenen die Haupthindernisse, die einem Wandel im Wege stehen, nennen?

Behörden und NGOs erleben sich oft nicht als Partner sondern als Gegner

Kaum Veränderungswille bei den politisch Verantwortlichen. Die Wichtigkeit des Themas wird nicht ausreichend erkannt.

Wenig finanzielle Ressourcen, um intensives Lobbying zu betreiben.

Die negative Grundstimmung in der Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen und Migranten. Von den Regierungsparteien (SPÖ, ÖVP) und von der Freiheitlichen Partei (FPÖ) wird davon ausgegangen, daß sich Wähler durch restriktive Maßnahmen gegenüber Fremden gewinnen lassen.

 

Vorschläge:

Auf allen Ebenen sollte der Kontakt zu den politisch Verantwortlichen intensiviert werden. Die Entscheidungsträger sind sehr häufig wenig darüber Informiert, welche praktischen Auswirkungen ihre Entscheidungen haben.

Mit Kampagnen kann eine erhöhte Sensibilität für die Themenstellung erreicht werden.

Durch Medienarbeit und verstärkte Einbeziehung der Öffentlichkeit entsteht politischen Handlungsdruck bei den Verantwortlichen.

Brief- und e-mail Aktionen können in Einzelfällen erfolgversprechend sein.

Netzwerke der NGOs auf nationaler und internationaler Ebene können die Kräfte bündeln, Ressourcen sparen und wichtige Quellen von neuer Ideen und Strategien sein.

 

WA/proform3.sce/16.1.99