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Unbegleitete Kinder

Wer sind unbegleitete Minderjährige?

Unbegleitete Minderjährige sind unter 18 Jahre alt, befinden sich außerhalb ihres Herkunftslandes und sind von beiden Elternteilen oder dem vorher für sie verantwortlichen Sorgeberechtigten getrennt. Manche Minderjährige sind völlig alleine,  während andere, für die sich das SCEP auch zuständig fühlt, mit anderen Familienmitgliedern zusammen sind.

Bei all diesen Minderjährigen handelt es sich um unbegleitete Minderjährige, sie haben Anspruch auf internationale Schutzgewährung auf Grundlage einer ganzen Reihe von internationalen, europäischen und nationalen rechtlichen Instrumenten. Unbegleitete Minderjährige können um die Gewährung von Asyl nachsuchen aus Furcht vor Verfolgung oder wegen des Fehlens von Schutz als Folge von Menschenrechtsverletzungen, bewaffneten Konflikten oder Unruhen in ihren Heimatländern. Sie können Opfer von Menschenhandel mit dem Ziel ihrer sexuellen oder anderweitigen Ausbeutung sein oder sie können vor höchster existentieller Not geflohen sein.

SCEP hat festgestellt, dass unbegleitete Minderjährige körperlich, sozial und psychisch leiden, weil sie ohne Schutz durch ihre Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten sind. Alle unbegleiteten Minderjährigen haben Anspruch auf Schutz basierend auf einer Reihe von internationalen und regionlen rechtlichen Instrumenten, besonders hervorzuheben hier die UN - Kinderrechtskonvention aus dem Jahr 1989 Convention of the Rights of the Child , weiter ausgeführt im generellen Kommentar Nr. 6 General Comments No. 6 der UN - Flüchtlingskonvention von 1951UN Refugee Convention und der Haager Konvention zum Schutz von Kindern Hague Conventions for the Protection of Children. All diese rechtlichen Instrumente wurden jedoch bisher nicht ausreichend bei der nationale Gesetzgebung und in der praktischen Arbeit berücksichtigt.

Die Behandlung und die rechtliche Sitution von unbegleiteten Minderjährigen in Europa geben dem SCEP Programm Anlass zu großer Besorgnis.  Es ist immer noch eine weitverbreitete Missachtung ihrer Rechte, wie sie in der Kinderrechtskonvention festgeschrieben sind, zu beobachten.

  • Viele unbegleitete Minderjährige werden inhaftiert, manche werden in ihre Herkunftsländer zurückgeschoben, ohne dass eine Prüfung der Frage stattfand, ob dies eine dauerhafte Lösung unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist.
  • Verfahren der Altersbestimmung sind nicht kindgerecht und keine der angewendeten Methoden ist wissenschaftlich gesichert,
  • Betreuungsangebote sind oft unpassend und von geringerer Qualität als die Angebotefür einheimische Minderjährige.
  • Asylanerkennungsverfahren sind sehr häufig nicht kindgerecht, tatsächlich werden Minderjährige wie Erwachsene behandelt und oft im Rahmen des Dublin II Verfahrens in andere europäische Staaten weitergeleitet.
  • Einige Minderjährige, insbesondere die, die dazu gezwungensind, illegal nach Europa einzureisen, oder diejenigen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, werden wie Kriminelle behandelt, das Kindeswohl wird den Erfordernissen der Einwanderungskontrolle untergeordnet..
  • Unbegleitete Minderjährige werden kaum gefragt, ihre Meinung wird selten gehört.