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Gute Praxis

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Das Ziel des Statement of good practice: Standards für den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen strebt eine klare Aufstellung der allgemeinen Grundsätze und Standards an, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung und den Schutz der Rechte unbegleiteter Kinder in Europa sicherzustellen. Das Statement basiert in erster Linie auf der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (CRC) und zwei weiteren Dokumenten: den UNHCR-Richtlinien zu allgemeinen Grundsätzen und Verfahren im Umgang mit unbegleiteten asylsuchenden Kindern, Februar 1997, nachfolgend bezeichnet als HCR-Guidelines, und ECRE, Europäischer Rat über Flüchtlinge und Verbannte: Position zu Flüchtlingskindern, November 1996.

Im Verlaufe des Statements wird Bezug genommen auf die rechtserhebliche internationale und regionale Gesetzgebung, allgemeine Grundsätze und Richtlinien. Diese sind im Anhang vollständig aufgeführt.

Bitte beachten: Manche der Querverweise sind mit einem kurzen Text versehen. Diese Texte sind nur Zusammenfassungen des rechtserheblichen Artikels oder Absatzes und geben nicht den vollständigen Text wider. Personen, die auf diese Gesetzesartikel oder allgemeinen Grundsätze zurückgreifen möchten, um die Rechte unbegleiteter Kinder zu vertreten, sollten sich auf die vollständigen Texte dieser Rechtsakte beziehen.

 

Statement of good practice: Standards für den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen [Adobe PDF, 1636 Kb]

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Die Übersetzungen in die bulgarische, dänische, deutsche, estische, finnische griechische,  italienische, lettische, niederländische, norwegische, polnische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, spanische, schwedische, tschechische und ungarische Sprache sowie die entsprechenden Veröffentlichungen wurden aus Mitteln des Daphne II - Programmes der Europäischen Kommission finanziert. Die alleinige Verantwortung für den Inhalt liegt in Händen des Separated Children in Europe - Programmes und die Europäische Kommission ist nicht verantwortlich für jegliche Nutzung der darin enthaltenen Informationen.